JudikaturOGH

2Ob279/03y – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Dezember 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 11. Mai 1993 geborenen mj. Ao Alexander C*****, über den Revisionsrekurs 1.) des Vaters Shihong C*****, 2.) des väterlichen Großvaters Qhongsheng C*****, und 3.) der väterlichen Großmutter Quiuming F*****, alle vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. Oktober 2003, GZ 43 R 699/03t, 43 R 700/03i 136, womit 1.) der Rekurs des Vaters und der väterlichen Großeltern gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25. April 2003, GZ 10 P 147/01v 111, zurückgewiesen und 2.) der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3. April 2003, GZ 10 P 147/01v 120, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Zu ON 111: Es liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vor. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Sammlung des Prozessstoffes könne nur dann die Rechtssphäre der Partei berühren, wenn zuwenig Beweise aufgenommen werden, eine (allenfalls) unnötige Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage (hier: Erweiterung des Gutachtensauftrages um eine weitere Frage) begründe hingegen keine Beschwer der Partei, ist durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (6 Ob 277/00d = RIS Justiz RS0006284 T 5 und 6). Die Frage der Anerkennung einer chinesischen Obsorgeentscheidung (vgl § 185e Abs 1 Z 1, § 185g AußStrG) stellt sich in dritter Instanz derzeit nicht.

2.) Zu ON 120: Die mit diesem Beschluss über den Vater verhängte Ordnungsstrafe wurde vom Erstgericht nunmehr mit Beschluss vom 10. 11. 2003, ON 143, "aufgehoben", was bedeutet, dass über den Vater - nach dem das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss aufgehoben und einen Auftrag zur Verfahrensergänzung erteilt hatte - nicht neuerlich eine Ordnungsstrafe verhängt wird. Der Vater ist daher nicht mehr beschwert. Abgesehen davon sind Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, absolut unanfechtbar (§ 14b Abs 1 AußStrG).

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