11Os141/03 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 aF StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 21. Juli 2003, GZ 40 Hv 5/03y-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian K***** (zu I./1./ und 2./) der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 aF StGB, sowie der Vergehen (zu I./2./ und 3./) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB und (zu II./) der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er - soweit hier relevant -
I./ den am 6. August 1984 geborenen Benjamin K*****, zu 2./ und 3./ unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung oder Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwar 1./ im Februar 1998 in Langen bei Bregenz dadurch, dass er ihn im Bereich des Geschlechtsteils betastete und dabei zugleich selbst bis zum Samenerguss onanierte,
2./ von Mitte Juni bis zum 6. August 1998 in Dornbirn wiederholt, nämlich mindestens einmal wöchentlich, dadurch, dass er selbst onanierte und zugleich an dessen Geschlechtsteil rieb, dieses hiebei kurz in seinen Mund steckte und daran lutschte, sowie ab Ende Juni 1998 während der Dauer eines Monats wiederholt mit seinem Glied in dessen After einzudringen versuchte,
3./ von 7. August 1998 bis Februar 2001 in Dornbirn mindestens einmal wöchentlich dadurch, dass er dessen Geschlechtsteil anfasste, daran rieb, dieses in den Mund steckte und unterdessen selbst onanierte. Gegen das Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Rechtliche Beurteilung
Die zu den Fakten I./ undifferenziert ausgeführte Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt weder einen Begründungsmangel auf noch vermag sie erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erzeugen, sondern erschöpft sich mit der Darstellung der vorliegenden Beweisergebnisse und der daran geknüpften Behauptung, es sei unwahrscheinlich und lebensfremd, dass Missbrauchshandlungen des Angeklagten nicht von Außenstehenden bemerkt worden wären, und im sozialen Umfeld des Angeklagten seien Anschuldigungen der gegenständlichen Art nicht ungewöhnlich, in einer in dieser Form unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dem weiteren Vorbringen zuwider haben die Tatrichter auch mängelfrei begründet, warum sie den Widersprüchen in den Aussagen des Tatopfers keine dessen Glaubwürdigkeit beeinträchtigende Bedeutung beigemessen haben.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch wegen der Vergehen nach § 212 Abs 1 StGB ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer habe kein Autoritätsverhältnis vorgelegen, die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 6) bestreitet. Mit der weiteren Behauptung des Fehlens von Feststellungen "zu dieser Frage" legt die Beschwerde nicht dar, welche zusätzlichen Konstatierungen ihrer Ansicht nach erforderlich gewesen wären.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) macht mit der bloßen Behauptung, die Strafe sei zu hoch und hätte geringer ausfallen müssen, keine Nichtigkeit geltend und ist damit ebenfalls nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.