Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael Peter S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck, AZ 6 Bs 328/03, AZ 20 Hv 5/01 des Landesgerichtes Innsbruck, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Hat das Oberlandesgericht über eine Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichtshofes erster Instanz über die Statthaftigkeit einer Wiederaufnahme entschieden, steht dagegen kein weiterer Rechtszug offen (§ 16 StPO).
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