JudikaturOGH

3Ob245/03f – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. November 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** GmbH i.L., *****, vertreten durch Dr. Robert Csokay, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Christoph M*****, vertreten durch Dr. Stefan Petzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 61.267,63 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 7. August 2003, GZ 13 R 191/03s-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 3. Juni 2003, GZ 5 E 39/03s-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist jedoch gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigte und kein Fall der Klagezurückweisung aus formellen Gründen vorliegt. Auch im Exekutionsverfahren gelten ja die Revisionsrekursbeschränkungen der ZPO (RIS-Justiz RS0002321, zuletzt 3 Ob 45/03v), also insbesondere - mit den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen nach § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 EO - die Unanfechtbarkeit bestätigender Entscheidungen gemäß § 528 Abs 2 Z 2 EO (3 Ob 110/02a [schon zur Rechtslage nach der EO-Novelle 2000] uva; RIS-Justiz RS0012387 [in 3 Ob 45/03v unrichtig zitiert mit RS0002387]).

Der Revisionsrekurs ist daher ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.

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