14Os150/03 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Hon. Prof Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Exekutionssache gegen Mag. Franz Josef G*****, AZ 9 E 38/02p des Bezirksgerichtes Korneuburg, über die als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Mag. Franz Josef G***** nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen den zur Vertretung vor Ämtern und Behörden besachwalterten Mag. Franz Josef G***** wird zum AZ 9 E 38/02p des Bezirksgerichtes Korneuburg ein Zwangsversteigerungsverfahren geführt. In einer von ihm selbst verfassten und unterschriebenen, jedoch von keinem Verteidiger unterfertigten, als "Grundrechtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe (beim Obersten Gerichtshof am 22. Oktober 2003 eingelangt) behauptet er unter Zitierung des § 2 GRBG vermeintlich unterlaufene Verfahrensfehler, insbesondere aus seiner Sicht ungerechtfertigte Zahlungen von Portogebühren sowie eine "Unterdrückung" von Rechtsmitteln, wodurch seiner Ansicht nach "permanent" in seine persönliche Freiheit eingegriffen wird.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 Abs 1 GRBG kann eine Grundrechtsbeschwerde ausschließlich wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erhoben werden, sofern die Grundrechtsverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes erfolgte. Die schon nach dem Vorbringen sowohl mangels einer tatsächlichen Beschränkung der persönlichen Freiheit als auch infolge Fehlens einer Entscheidung durch ein Strafgericht mit unbehebbaren Mängeln behaftete "Grundrechtsbeschwerde" war daher ohne Verbesserungsauftrag nach § 3 Abs 2 GRBG zurückzuweisen.