JudikaturOGH

10ObS240/03x – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. November 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Albrecht (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mileva N*****, vertreten durch Mag. Dr. Herwig B. Schönbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juni 2003, GZ 8 Rs 96/03a-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. November 2002, GZ 34 Cgs 23/02z-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach den Feststellungen sind bei der am 25. 7. 1959 geborenen Klägerin - bei Kalkülseinhaltung - leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von drei Wochen zu erwarten.

Soweit erkennbar geht die Klägerin in ihrer Zulassungsbeschwerde davon aus, dass damit ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt verbunden sein soll, meint sie doch, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, der in der Entscheidung 10 ObS 92/92 ausgesprochen habe, dass bei der Beurteilung der Dauer der bei einem Versicherten zu erwartenden Krankenstände nicht nur jene Berücksichtigung zu finden hätten, die durch das eigentliche Leiden bedingt seien, sondern auch solche einzurechnen seien, die auf andere Ursachen zurückzuführen seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass neben den "leidensbedingten" Krankenständen auch Krankenstände auftreten können, die durch andere Gründe bedingt sind (zB "normale Erkältungen"). Für die Beurteilung, ob ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, wird darauf abgestellt, ob mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber zu erwarten sind (SSV-NF 6/3; 10 ObS 195/02b); bejahendenfalls wäre ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0084855 [T7]; zuletzt etwa 10 ObS 262/99y, RIS-Justiz RS0084429 [T20]; 10 ObS 346/00f; 10 ObS 275/02t, RIS-Justiz RS0084898 [T12]), weil nicht damit gerechnet werden kann, dass leidensbedingte Krankenstände in diesem Ausmaß von den in Betracht kommenden Arbeitgebern akzeptiert werden (SSV-NF 7/76). Die Tatsache, dass daneben auch noch nicht unmittelbar leidensbedingte Krankenstände auftreten können und sich dadurch die krankheitsbedingte Abwesenheit vom Arbeitsplatz verlängert, ist bei diesem Ergebnis bereits berücksichtigt (10 ObS 262/99y, RIS-Justiz RS0084429 [T19]). Auf eine im Jahr 1996 aufgetretene Medikamentenallergie bzw auf "Bauchschmerzen besonders nach längeren und höheren Dosen" eines bestimmten Medikaments hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz gegenüber den beiden Sachverständigen aus dem Bereich der Inneren Medizin hingewiesen (insoweit ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht verständlich, die Klägerin bringe in ihrer Berufung eine unzulässige Neuerung zur Darstellung, wenn sie vorbringe, an einer Medikamentenallergie zu leiden). Die Klägerin zeigt aber weder in der Berufung noch in der Revision auf, welche von den Sachverständigen nicht berücksichtigten Auswirkungen daraus auf ihr Leistungskalkül abzuleiten wären. Die bloße Behauptung, daraus ergebe sich - entgegen den Feststellungen des Erstgerichts - ein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt, ist hiefür nicht ausreichend.

Da somit weder eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts noch eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts zu erkennen ist, ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Rückverweise