JudikaturOGH

10Ob41/03g – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. November 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Mj. Stephan M*****, geboren am 13. Oktober 1998, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Mutter Daniela M*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 1. August 2003, GZ 2 R 72/03f 36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen bzw das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich eine solche des Einzelfalles, der keine Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wird und leitende Grundsätze der Rechtsprechung daher nicht verletzt werden (RIS Justiz RS0007101, RS0097114 und RS0115719 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt: 7 Ob 65/03i mwN und 6 Ob 101/03a).

Eine Verletzung leitender Grundsätze der Rechtsprechung, insbesondere des im Vordergrund stehenden Kindeswohls (§ 148 letzter Satz ABGB idF KindRÄG 2001) kann im vorliegenden Fall jedoch nicht erkannt werden (vgl 7 Ob 65/03i mwN). Eine solche ist im ao Rechtsmittel der Mutter, die den angefochtenen Beschluss nur insoweit bekämpft, als damit ein dem Vater eingeräumtes Besuchsrecht (alle 14 Tage freitags von 14.30 Uhr [Abholung des 5 Jährigen im Kindergarten] bis 16.30 Uhr [Verpflichtung, das Kind zur Mutter zurückzubringen]) bestätigt wird, auch gar nicht behauptet; die Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Sachverhaltsermittlung keiner Ergänzung mehr bedarf, um über den Umfang des väterlichen Besuchsrechts im Sinne des Kindeswohls entscheiden zu können, stellt nämlich keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

Als erhebliche Rechtsfrage macht die Revisionsrekurswerberin in ihrer Zulassungsrüge geltend, das Rekursgericht setze sich in Widerspruch zur ständigen Judikatur, weil es den in der Vergangenheit liegenden Umstand außer Acht lasse, dass der Vater gedroht habe, "das Kind wegzunehmen". Ob solche Vorkommnisse zur Beurteilung heranzuziehen seien, sei nicht nur für den Anlassfall, sondern auch für alle gleichgelagerten Fälle von Bedeutung. Außerdem habe das Rekursgericht die " auch " im Rahmen des Rekurses ausdrücklich beantragten Zeugen(beweise) nicht aufgenommen und sei damit vom "Prozessgrundsatz der rechtlichen Gehörs" abgewichen. Dieser Rechtsfrage des formellen Rechts komme aus den gleichen Überlegungen erhebliche (über den Anlassfall hinausgehende) Bedeutung (§ 14 Abs 1 AußStrG) zu.

Wie der Revisionsrekurs selbst festhält (arg: "auch") hat das Rekursgericht die behaupteten Verfahrensmängel (Unterlassung der Vernehmung der beantragten Zeugen [Seite 4 des Rekurses ON 31 = AS 140) mit eingehender Begründung (Seite 11 bis 13 der Rekursentscheidung) verneint. Ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz kann im Revisionsrekurs aber nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls nicht erforderlich ist (RIS Justiz RS0050037 zuletzt: 7 Ob 65/03i und 6 Ob 119/03y). Diese Voraussetzung ist hier jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht erfüllt; verweist die Mutter doch auch im vorliegenden Rechtsmittel nur auf die vom Rekursgericht ohnehin behandelten, weit zurückliegenden Umstände (die sich Ende des Jahres 2000 zugetragen haben) und macht geltend, dass daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Vaters zu ziehen seien, ohne konkrete und grundsätzliche Bedenken gegen die wesentlich aktuelleren Erhebungsergebnisse der Vorinstanzen vorzutragen.

Da Rechtsfragen von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG auch sonst von der Rechtsmittelwerberin nicht aufgezeigt werden, war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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