1Ob243/03x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter Ludwig R*****, vertreten durch Mag. Bernd Thiele, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Christian H*****, vertreten durch Dr. Felix Michael Klement, Rechtsanwalt in Linz, wegen 28.342,40 EUR sA infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 11. Juni 2003, GZ 2 R 88/03d-23, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 22. Oktober 2002, GZ 2 Cg 185/01f-11, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht fasste in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. 10. 2002 den Beschluss, von der Einvernahme des Beklagten Abstand zu nehmen. Mit Urteil vom 22. 10. 2002 (ON 12) erkannte es den Beklagten schuldig, dem Kläger 28.342,40 EUR sA zu zahlen. Unter anderem führte es in dieser Entscheidung aus, dass der Beklagte zur Verhandlungstagsatzung vom 22. 10. 2002 unentschuldigt nicht erschienen sei, weshalb man davon ausgehen müsse, er habe dem Standpunkt des Klägers keine berechtigten Argumente entgegenzusetzen, und der Sachverhalt habe "nach dem Standpunkt des Beklagten" infolge dessen Nichtbeteiligung am weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden können.
Der Beklagte bekämpfte den Beschluss, mit dem von seiner Einvernahme Abstand genommen wurde (ON 11), mit Rekurs und focht das Urteil des Erstgerichts zur Gänze an, wobei er seine mangelnde Einvernahme auch als Berufungsgrund - Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO - geltend machte.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Beklagten zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Des Weiteren änderte es das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren im Teilbetrag von 13.907,83 EUR (gemeint: 13.807,83) sA - unangefochten - abwies und im Teilbetrag von 14.434,57 EUR (gemeint: 14.534,57 EUR) die erstinstanzliche Entscheidung zur Verfahrensergänzung aufhob; es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Bei der Entscheidung über den Rekurs vertrat es die Ansicht, die Erhebung eines eigenständigen Rekurses gegen den Beschluss über die Abstandnahme von der Einvernahme des Beklagten als Partei sei unzulässig. Die Beweisaufnahme betreffende Beschlüsse seien in teleologischer Reduzierung der §§ 515, 291 Abs 1 ZPO mit "eigenem" Rekurs überhaupt nicht anfechtbar, der Rechtsmittelwerber habe die Mängelrüge bei der Anfechtung der Sachentscheidung auszuführen. Im Rahmen des Aufhebungsbeschlusses führte das Berufungsgericht aus, dem Erstgericht sei ein Verstoß gegen § 399 Abs 1 ZPO anzulasten. Es habe den Beklagten nicht mit dem ergänzenden Vorbringen des Klägers, dass er aus dem Titel des Darlehens für 14.434,57 (gemeint: 14.534,57) EUR hafte, konfrontiert. Die Verhandlung hätte erstreckt und der Beklagte hätte neuerlich geladen werden müssen. Insoweit sei eine Verfahrensergänzung nötig, wobei das Erstgericht die Behauptung des Klägers, er habe dem Beklagten ein Darlehen in der erwähnten Höhe, das bereits zur Rückzahlung fällig sei, gewährt, nach Erörterung dieses Vorbringens mit dem Beklagten zu prüfen und insoweit neuerlich Feststellungen zu treffen haben werde.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Beklagten gegen die Zurückweisung seines Rekurses erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Vorweg ist klarzustellen, dass dem Berufungsgericht bei der Umrechnung der Schilling- in Eurobeträge ein Fehler unterlaufen ist, denn der Betrag von 200.000 S entspricht tatsächlich 14.534,57 EUR, demgemäß entsprechen 190.000 S 13.807,84 EUR. Insoweit wird die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz zu berichtigen sein. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Entscheidung über die vom Beklagten erhobene Berufung deutlich dargelegt, im Umfang des jetzt noch streitverfangenen Betrags von 14.534,57 EUR sei das Verfahren in dem Sinne zu ergänzen, dass die in der Tagsatzung vom 22. 10. 2002 aufgestellte neue Behauptung des Klägers, dem Beklagten ein Darlehen gewährt zu haben, mit diesem zu erörtern und zu prüfen sein werde. Demgemäß ist der vom Beklagten bekämpfte Beschluss auf Abstandnahme von der Durchführung dessen Vernehmung als Partei - bedingt durch seine Nichtbeteiligung an der Tagsatzung vom 22. 10. 2002 - nicht mehr relevant, kann er sich doch nunmehr am Verfahren beteiligen und seine Vernehmung (abermals) begehren. Damit mangelt es ihm an jeglicher Beschwer, die aber für die Anfechtung des Beschlusses, mit dem von seiner Einvernahme als Partei Abstand genommen wurde, erforderlich wäre.
Der unzulässige Rekurs ist zurückzuweisen, ohne dass auf die nach Ansicht des Rekursgerichts vorliegenden Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung eingegangen werden müsste.