JudikaturOGH

6Fsc1/03d – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. November 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Peter E*****, AZ 1 P 28/00 des Bezirksgerichtes Meidling, über den Fristsetzungsantrag des Peter E***** vom 28. Oktober 2003, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Beim Bezirksgericht Meidling ist ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen anhängig. Am 30. 9. 2003 langte das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen ein. Beim Rekursgericht sind zu AZ 45 R 656/03h und 45 R 657/03f Rekurse des Betroffenen gegen Beschlüsse des Erstgerichtes anhängig, mit denen die Frist für die Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen verlängert und verschiedene Anträge (Ausfolgung von Unterlagen, Verhängung von Ordnungsstrafen usw) abgewiesen wurden und einer dagegen erhobenen Vorstellung nicht Folge gegeben wurde. Eine Rekursentscheidung steht noch aus, weil der Betroffene sowohl die zuständige Erstrichterin als auch die Mitglieder des für die Rekursentscheidung zuständigen Senates des Rekursgerichtes abgelehnt hat und diese Ablehnungsanträge bei Vorlage des Fristsetzungsantrages noch nicht (bzw noch nicht rechtskräftig) erledigt waren. Mit Antrag vom 28. 10. 2003 begehrte der Betroffene, dem Rekursgericht eine Frist gemäß § 91 GOG zu setzen, um einen Beschluss nach § 243 ABGB zu erlassen, hilfsweise um den Erlass dieses Beschlusses durch ein Bezirksgericht anzuordnen. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters lägen nicht vor. Da das Bezirksgericht Meidling offenbar nicht mehr bereit sei, das Verfahren weiter zu betreiben und auch kein anderes Gericht bestimmt worden sei, sei das Rekursgericht als übergeordnete Instanz für die beantragten Maßnahmen zuständig. In Anbetracht der Dringlichkeit seien diese Entscheidungen selbst von den abgelehnten Richtern zu treffen.

Rechtliche Beurteilung

Der Fristsetzungsantrag ist zurückzuweisen, weil das Rekursgericht für die Erlassung eines Beschlusses auf Einstellung des Sachwalterverfahrens nach § 243 AußStrG funktionell nicht zuständig ist und die Voraussetzungen für eine Delegation des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht (§ 30 JN) oder Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN nicht vorliegen. Es kann daher keine Säumigkeit des Rekursgerichtes iSd § 91 GOG mit solchen Entscheidungen vorliegen. Dem Rekursgericht kann aber auch keine Säumnis bei der Erledigung der Rechtsmittel des Betroffenen vorgeworfen werden, weil ein abgelehnter Richter bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages nur jene Handlungen vorzunehmen hat, die keinen Aufschub gestatten (§ 25 JN). Eine solche besondere Dringlichkeit besteht für die Rekursentscheidung bezüglich der vom Erstgericht abgewiesenen Anträge aber nicht.

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