Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. September 2003, AZ 21 Bs 282/03, nach Einsicht durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Gebhard S***** gegen einen Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten, womit die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Kosten eines erfolglosen Wiederaufnahmeverfahrens bestimmt wurden (GZ 15 EVr 6/93-383), nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers ist unzulässig, weil ein weiterer Rechtsmittelzug an den Obersten Gerichtshof nach den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist. Sie war daher zurückzuweisen.
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