5Ob237/03v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Bau GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Hannes Hammerschmidt und Mag. Gernot Götz, Rechtsanwälte in Spittal/Drau, gegen die beklagten Parteien 1.) Konrad G*****, und 2.) Irene G*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Ebner und Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Euro 8.393,71 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. Juli 2003, GZ 3 R 118/03d-14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 3. März 2003, GZ 15 C 7/03f-8, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar Euro 4.000, insgesamt jedoch nicht Euro 20.000 übersteigt, ist die Zulässigkeit der vorgelegten Revision nach § 508 ZPO idF WGN 1997 zu beurteilen. Demnach ist im Hinblick auf den Ausspruch der zweiten Instanz, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, die Anrufung des Obersten Gerichtshofes auch mit einem außerordentlichen Rechtsmittel ausgeschlossen. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann eine Partei in einem solchen Fall lediglich einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.
Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Der Oberste Gerichtshof darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Hat es der Rechtsmittelwerber verabsäumt, einen Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz zu stellen, ist die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zu erwägen, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO grundsätzlich verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623). Dies zu entscheiden ist den Vorinstanzen vorbehalten.