8Ob126/03t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden, widerbeklagten Partei und Gegners der gefährdeten Partei Erwin Josef S*****, ÖBB-Bediensteter,*****, vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wider die beklagte, widerklagende und gefährdete Partei Helga Roswitha S*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Franz Penninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Ehescheidung und Unterhalt, hier Bestimmung eines einstweiligen Unterhaltes, im Verfahren über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 8. August 2003, GZ 21 R 179/03b-18, mit dem infolge Rekurses der gefährdeten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 2. Mai 2003, GZ 2 C 977/02z, 2 C 1160/02m-13 abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Vöcklabruck zur Beischaffung und Zustellung einer Ausfertigung des Revisionsrekurses an die gefährdete Partei zurückgeleitet.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Gegner der gefährdeten Partei hat in dem Verfahren über die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Bestimmung des vorläufigen Unterhaltes fristgerecht gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem dem Rekurs der gefährdeten Partei Folge gegeben und der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen wurde, Revisionsrekurs erhoben. Er hat diesen Revisionsrekurs nur einfach eingebracht und vermerkt, dass eine Gleichschrift dieses Schriftsatzes gemäß § 112 ZPO unmittelbar dem Vertreter der gefährdeten Partei zugestellt wurde. Das Erstgericht hat diesen Revisionsrekurs vorgelegt, ohne eine Zustellung an die gefährdete Partei zu veranlassen. Zufolge § 402 Abs 1 EO iVm § 521a ZPO ist dieser Revisionsrekurs zweiseitig. Das Prozessgericht erster Instanz ist gemäß § 521a Abs 1 ZPO verpflichtet eine Ausfertigung der Revisionsrekurses an den Gegner zuzustellen. Dieser kann dann binnen einer Notfrist von 14 Tagen ab Zustellung eine Beantwortung einbringen.
Nach § 112 ZPO kommt eine unmittelbare Zustellung zwischen Rechtsanwälten dort nicht in Betracht, wo durch die Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird. Die unmittelbare Zustellung war also hier bei der Zustellung der Rechtsmittelschrift, die die Notfrist für die Beantwortung auslöst, nicht zulässig (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 § 112 Rz 1).
Das Erstgericht ist daher verpflichtet, hinsichtlich des nur einfach eingebrachten Revisionsrekurses ein Verbesserungsverfahren durch Vorlage einer Gleichschrift einzuleiten (§ 84 Abs 2 ZPO) und dann die Gleichschrift an die gefährdete Partei zuzustellen. Dies war dem Erstgericht aufzutragen (vgl OGH 28. 4. 1993 9 ObA 89/93).