JudikaturOGH

2Ob244/03a – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Oktober 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wider die Antragsgegnerin Magdalena B*****, wegen Nichtigerklärung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Gmunden vom 2. März 1998, GZ 1 F 93/94 165, sowie des Beschlusses des Landesgerichtes Wels vom 31. März 1999, GZ 21 R 61/99s, 21 R 62/99b, 21 R 130/99p 188, sowie Wiederaufnahme der diesbezüglichen Verfahren über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 30. April 2003, GZ 21 R 379/02b 6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 28. 1. 2003 wurde die als Nichtigkeits und Wiederaufnahmsantrag betreffend das Aufteilungsverfahren vor dem Bezirksgericht Gmunden zu wertende Nichtigkeits und Wiederaufnahmsklage des Antragstellers zurückgewiesen. Sein zur Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit dem angefochtenen Beschluss wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Wird eine Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage gemäß § 532 Abs 1 ZPO nicht beim Erstgericht, sondern beim Rechtsmittelgericht des Vorprozesses eingebracht, so sind gemäß § 535 ZPO die für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebenden Vorschriften anzuwenden (RIS Justiz RS0043965; 2 Ob 202/02y). Es gelten daher die Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO bzw des § 14 AußStrG, insbesondere der Ausschluss einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (1 Ob 273/99z mwN).

Der Revisionsrekurs des Antragstellers war deshalb zurückzuweisen.

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