2Ob241/03k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 4. Juni 2002 verstorbenen Gertrude L*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des erblasserischen Sohnes Mag. Franz K*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schneider, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. August 2003, GZ 42 R 581/03g 43, womit dessen Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. Juli 2003, GZ 1 A 108/02g 37, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht ermächtigte den Sachverständigen Georg L***** abhandlungsgerichtlich, den bei einem Notar erliegenden Schmuck zur Schätzung zu beheben und nach Erstellung des Gutachtens an den Gerichtskommissär zu übergeben.
Der dagegen vom erblasserischen Sohn Mag. Franz K***** erhobene Rekurs wurde mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 26. August 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der notwendigen Beschwer. Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige nicht EUR 20.000, , der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des erblasserischen Sohnes Mag. Franz K*****. Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Da § 14a Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der "Revisionsrekurs" gegen einen Zurückweisungsbeschluss nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (RIS Justiz RS0007169).
Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Ob der Antrag iSd § 14 Abs 1 AußStrG fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (2 Ob 54/03k ua).