Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert W***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Robert W***** und Johannes F***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. März 2003, GZ 22 Hv 14/03f-137, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Herold H***** enthaltenden Urteil wurden Robert W***** und Johannes F***** des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 erster Fall StGB (A) sowie der Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB (B) und der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (C) schuldig erkannt.
Danach haben Robert W***** und Johannes F*****
"zu A: im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem (diesbezüglich) gesondert verfolgten Herold H***** und bislang unbekannten Personen names 'Viktor P*****', 'Marina' und 'Gianni' in Moldavien, Bukarest, Wien, Graz und Werndorf im April 2001 eine kriminelle Vereinigung, nämlich eine mit der Verbringung osteuropäischer Frauen nach Österreich und Vermittlung dieser Frauen an österreichische Bordellbetriebe befasste Organisation gegründet; zu B: ("im Zusammenwirken" - US 28) mit Herold H***** im Zeitraum April 2001 bis Februar 2002, Johannes F***** mit Ausnahme der zu 6 U 28/99x des Bezirksgerichtes Wildon in Haft verbrachten Zeiten, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Personen, mögen sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben gewesen sein, nämlich die moldawischen Staatsbürgerinnen Svetlana R*****, Elena B***** und Nadejda Bo***** sowie zumindest weitere acht bislang unbekannte, teils moldawische, teils rumänische Staatsbürgerinnen zur Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zugeführt und hiefür angeworben, indem sie diese in ihren Heimatländern für die Ausübung der Prostitution in Österreich gewannen, ihnen die notwendigen Reise- und Aufenthaltsdokumente zur Verfügung stellten, ihren Transport ins Inland bewerkstelligten und sie hier an Bordellbetriebe weiter vermittelten, wobei sie sie im Gegenzug zur Bezahlung von zumindest 3.500 US-Dollar verpflichteten und ihnen - im Wege der Bordellbetrieber - einen Teil der durch ihre Tätigkeit erzielten Einkünfte abnahmen;
zu C: am 19. Februar 2002 in Werndorf im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Wolfgang St***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, einer Entführung und einer Brandstiftung, indem Robert W***** einen gläsernen Aschenbecher in Richtung des Kopfes des Genannten warf und ankündigte: 'Wenn du die Vollmacht nicht zerreißt und den Betrag für die Mädchen nicht weiter zahlst, werde ich deine Kinder entführen, deine Pension anzünden, deine gesamte Familie ausrotten und dich umbringen! Mir ist alles egal, ich habe nichts zu verlieren!', sowie durch die von Johannes F***** getätigte Äußerung, Robert W***** werde diese Drohungen sicher wahr machen, zur Zahlung von insgesamt 45.000 S (3.270,28 EUR), mithin zu einer Handlung genötigt, die diesen an seinem Vermögen schädigte."
Diese Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten Robert W***** und Johannes F***** mit (gesondert ausgeführten, aber zu denselben geltend gemachten Nichtigkeitsgründen im Wesentlichen gleichlautenden) Nichtigkeitsbeschwerden, die beide auf Z 5, 9 lit a und 10, Johannes F***** auch auf Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO stützen; sie sind nicht im Recht.
Der Verfahrensrüge (Z 4) des Angeklagten Johannes F***** zuwider wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Vernehmung des Zeugen Siegfried Pr***** "zum Beweis für die Unglaubwürdigkeit des Zeugen S*****, insbesondere dafür, dass er sehr wohl stiller Teilhaber des Lokals 'E*****' ist, dort mit einem Betrag von 400.000 S eingestiegen ist, bis Jahresende 2002 maximal einen Betrag von 15.000 S zurück bezahlt erhalten hat, dies entgegen getroffener Zusage des Herrn S*****, wonach je nach Geschäftsgang mehr zurückbezahlt werde und der Zweitangeklagte (F*****) sozusagen Kontrollorgan in der Bar 'E*****' war" (S 165/III), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist ausschließlich Aufgabe des erkennenden Gerichtes; sie stellt im Übrigen keine entscheidende Tatsache im Nichtigkeitsverfahren dar (Ratz WK-StPO § 281 Rz 340). Inwiefern das weitere Beweisthema für die Lösung der Schuldfrage von Bedeutung sein sollte, wird im Beweisantrag nicht dargetan und ist auch aus dem Zusammenhang nicht erkennbar, weshalb der Antrag zu Recht der Ablehnung verfiel (S 166/III).
Die Mängelrüge (Z 5) beider Beschwerdeführer vermag einen Nichtigkeit bewirkenden formellen Begründungsmangel nicht aufzuzeigen. Übereinstimmend rügen die beiden Nichtigkeitswerber, dass das Schöffengericht in seiner Beweiswürdigung auf Urkunden Bezug genommen habe, die in der Hauptverhandlung gar nicht verlesen worden seien (§ 258 Abs 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll sei zwar die einverständliche Verlesung (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) des gesamten Akteninhaltes sowie der Beilagenordner dokumentiert (S 166/III), tatsächlich sei aber eine Verlesung des gesamten Aktes einschließlich der Beilagen aufgrund des Umfanges und der zeitlichen Gegebenheiten gar nicht möglich gewesen.
Da die Beschwerdeführer jedoch eine konkrete Benennung jener im Urteil verwerteten Urkunden, die in der Hauptverhandlung (angeblich) nicht vorgekommen sind, unterlassen haben, entspricht die vorgetragene Kritik nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung nach § 285a Z 2 StPO (Ratz aaO Rz 462). Soweit die Beschwerdeführer durch die kritisierte Protokollierung auch einen Verstoß aus Z 3 relevieren, ist ihnen zu erwidern, dass in diesem Zusammenhang nur die Missachtung des § 271 Abs 1 erster Satz StPO, wonach über die Hauptverhandlung ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen ist, gerügt werden kann (Ratz aaO abermals Rz 462).
Die Mittäterschaft des Angeklagten Johannes F***** am Verbrechen der Erpressung (C) hat das erkennende Schöffengericht - entgegen der Beschwerde - mit dem Hinweis auf die belastenden Angaben des Zeugen Wolfgang St***** sowie die aufeinander abgestimmte Vorgangsweise der beiden Angeklagten im Einklang mit den Denkgesetzen ausreichend begründet (US 26 f).
Beide Beschwerdeführer vermissen zum Schuldspruchfaktum C Feststellungen darüber, dass sie mit dem Vorsatz gehandelt haben, durch die inkriminierten Äußerungen Wolfgang St***** in Furcht und Unruhe zu versetzen (inhaltlich Z 9 lit a), unterlassen es aber, aus dem anzuwendenden Gesetz abzuleiten, weshalb für die Annahme einer Erpressung solche Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, wie sie § 107 StGB fordert, notwendig sein sollen. Demnach versagt dieses (nicht prozessordnungskonforme) Vorbringen auch unter dem Gesichtspunkt der Z 9 lit a.
Aus welchem Grund die Herausnahme der von Johannes F***** in Haft verbrachten Zeit aus dem Deliktszeitraum in einem unlösbaren Widerspruch zur Annahme der im Schuldspruch B angeführten Tathandlungen stehen soll, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan, somit ein den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bildender Umstand abermals nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO).
Der zum letztgenannten Schuldspruchfaktum Undeutlichkeit relevierenden Beschwerde zuwider hat das Erstgericht die Tathandlungen bezüglich der "weiteren acht bislang unbekannten, teils moldawischen, teils rumänischen Staatsbürgerinnen" mit dem Hinweis auf die in allen Fällen gleiche (bei den übrigen Tatopfern) bereits beschriebene Vorgangsweise ausreichend konkretisiert (US 15) und den Tatzeitraum auf April bis September 2001 eingegrenzt (US 9), sodass sich der Einwand des Angeklagten Johannes F*****, seine Tatbeteiligung könne wegen der Haftverbüßung vom 22. Oktober 2001 bis 21. Dezember 2001 gar nicht verlässlich beurteilt werden, gleichfalls als nicht berechtigt erweist.
Die angeführten Feststellungen hat das Erstgericht auf die Angaben des Mitangeklagten Herold H***** sowie auf die Erhebungsergebnisse des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark gestützt (US 21); der Einwand einer diesbezüglich fehlenden Begründung geht daher ins Leere. Weshalb eine nähere Bezeichnung der Bordellbetriebe, in die die Frauen vermittelt wurden, erforderlich sein sollte, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan, sodass die darauf bezogene Rüge einer Erwiderung nicht zugänglich ist.
Bei der Feststellung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Robert W***** hinsichtlich der ihm zu Faktum C angelasteten Erpressung hat das Erstgericht ohnedies berücksichtigt, dass er bei der Tatbegehung unter Alkohol- und Kokainkonsum stand, sodass die von diesem Beschwerdeführer geforderte Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Aussage des Zeugen Wolfgang St***** entbehrlich war, dies umso mehr, als sich Robert W***** (trotz des vom ihm behaupteten Alkohol- und Kokainkonsums) selbst nicht mit voller Berauschung verantwortet hat (S 124 f, 129 f/III). Im Übrigen wurde die Annahme der Zurechnungsfähigkeit mit dem zielgerichteten Verhalten bei der Tatbegehung hinreichend und zutreffend begründet (US 27). Im Rahmen seiner Tatsachenrüge (Z 5a) versucht der Beschwerdeführer Johannes F***** lediglich mit eigenständigen hypothetischen Überlegungen zum Tathergang sowie mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen die Annahme seiner Mittäterschaft an der Erpressung in Frage zu stellen, unternimmt damit aber nur den unzulässigen Versuch, die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorrufen zu können.
In den Rechtsrügen (Z 9 lit a) vermissen beide Beschwerdeführer ausreichende Feststellungen zu den kriminellen Zielsetzungen der als erwiesen angenommenen kriminellen Vereinigung (Schuldspruch A) sowie zur vermeintlich erforderlichen Willensunterwerfung der an der Vereinigung Beteiligten; sie übergehen jedoch die hiezu getroffenen Urteilskonstatierungen, wonach Robert W***** und Johannes F***** den Entschluss fassten, gemeinsam mit Herold H***** Prostituierte aus Osteuropa nach Österreich zu bringen und hier in Bordellbetrieben unterzubringen, wobei sich Herold H***** mit diesem Vorhaben in der Folge einverstanden erklärte (US 8 f). Damit sind aber Tathandlungen im Sinne des § 217 StGB ausreichend beschrieben. Da die Bereitschaft der an der Vereinigung Beteiligten, sich bei der Begehung der Straftaten dem Willen der Gesamtheit unterwerfen zu wollen, kein Tatbestandsmerkmal des auf den festgestellten Sachverhalt angewendeten Gesetzes betrifft, verfehlt die Beschwerde einmal mehr die prozessordnungsgemäße Darstellung.
Gleiches gilt für die Behauptung, zur Annahme des Verbrechens nach § 217 Abs 1 StGB wären Feststellungen über die Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses des Tatopfers oder zur Gefahr eines solchen erforderlich gewesen, die ebenfalls die gebotene Ableitung aus dem anzuwendenden Gesetz vermissen lässt (Ratz WK-StPO § 281 Rz 588 ff).
Die Beschwerdeargumentation, eine bloße Unterstützung von zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat bereits entschlossenen Personen genüge zur Herstellung des Tatbestandes des Menschenhandels nicht, setzt sich hinwieder über die erstgerichtlichen Konstatierungen hinweg, wonach nicht nur die Eingliederung in einen österreichischen Bordellbetrieb, sondern gerade auch der Wechsel in den fremden Staat maßgeblich von den Angeklagten organisiert wurde (insbesondere US 13 bis 15).
Die zur inneren Tatseite konstatierte Ernsthaftigkeit der beiden Beschwerdeführern zum Faktum C angelasteten Drohungen kann - als dem Tatsachenbereich zugeordnet - mit dem Ziel der Wertung nur als "milieubedingte Unmutsäußerungen" (nominell Z 9 lit a) oder als "milieubedingte Übertreibungen" (nominell Z 10) im Rahmen der Rechtsrügen nicht bekämpft werden (12 Os 101/01, 12 Os 148/00). Soweit die beiden Beschwerdeführer schließlich zu Schuldspruch B allenfalls eine Verurteilung wegen § 216 StGB anstreben (Z 10), weil ihrer Ansicht nach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 217 StGB nicht erfüllt seien, genügt es, auf die obigen Ausführungen zur Rechtsrüge zu verweisen.
Es lassen daher sowohl die Rechts- als auch die Subsumtionsrügen mangels Orientierung am gesamten festgestellten Sachverhalt eine prozessordnungsgemäße Darstellung vermissen.
Für die beantragte "Vernichtung der Hauptverhandlung" fehlt es an den hiefür notwendigen Voraussetzungen (vgl §§ 281a, 288a StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO). Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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