JudikaturOGH

13Os137/03 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Oktober 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Hon. Prof. Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer über eine unter auch als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Mag. Franz G***** nach Einsichtnahme durch die Generalprokuatur in nichtöffentlicher Sitzung § 7 Abs 1 Z 10 OGHG den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Eingabe des Mag. Franz G***** lässt kein von seiner Besachwalterung (s. 1 P 97/96, des Bezirksgerichtes Korneuburg) erfasstes oder vom Sachwalter genehmigtes Vorbringen erkennen, sodass sie sich einer inhaltlichen Erledigung entzieht.

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