10Ob35/03z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Norma J*****, vertreten durch Thum Weinreich, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Ing. Werner J*****, vertreten durch Dr. Karl Fischer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Scheidung (AZ 1 C 47/01m des Bezirksgerichtes St. Pölten) und der klagenden Partei Ing. Werner J*****, vertreten durch Dr. Karl Fischer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Norma J*****, vertreten durch Thum Weinreich, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, wegen Nichtigerklärung und Aufhebung der Ehe (AZ 1 C 171/00w des Bezirksgerichtes St. Pölten) und Zahlung von EUR 3.911,83 sA (AZ 1 C 172/00t des Bezirksgerichtes St. Pölten), über die außerordentliche Revision des Ing. Werner J***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 2. Juli 2003, GZ 37 R 46/03w 47, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die "außerordentliche" Revision wird, soweit sie die Forderung von EUR 3.911,83 sA (1 C 172/00t des Bezirksgerichtes St. Pölten) betrifft, zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird, soweit sie das Verfahren wegen Scheidung (1 C 47/01m des Bezirksgerichtes St. Pölten) und das Verfahren wegen Nichtigerklärung und Aufhebung der Ehe (1 C 171/00w des Bezirksgerichtes St. Pölten) betrifft, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtsmittelzulässigkeit bei Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung jeweils gesondert zu prüfen und zu beurteilen; die Streitgegenstände der verbundenen Verfahren sind und bleiben voneinander unabhängig. Das gilt auch für die Zulässigkeit der Revision gegen die gemeinsame Entscheidung des Berufungsgerichtes (RIS Justiz RS0036717; Kodek in Rechberger ZPO 2 Rz 1 zu § 502 ua).
Daraus folgt zunächst für die Forderung über EUR 3.911,83 sA (1 C 172/00t des Bezirksgerichtes St. Pölten), dass diesbezüglich gemäß § 502 Abs 2 ZPO die Revision jedenfalls unzulässig ist.
Die hinsichtlich der Ehescheidung sowie der Nichtigerklärung und Aufhebung der Ehe erhobene Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:
In der Berufung behauptete Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (MGA, ZPO 15 ENr 36 zu § 503 mwN ua; RIS Justiz RS0042963 ua). Insoweit bilden solche angeblichen Mängel und deren Folgen keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Dieser Grundsatz wäre nur dann nicht anwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (MGA aaO ENr 40; RIS Justiz RS0042963 [T52] ua). Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt. Das Berufungsgericht hat insbesondere näher begründet, warum das vom Revisionswerber beantragte Rechtshilfeersuchen an das philippinische Justizministerium mangels Erheblichkeit unterbleiben konnte. Die Frage, ob eine ergänzende Parteienvernehmung der Klägerin notwendig gewesen wäre, betrifft die Beweiswürdigung, die in dritter Instanz nicht überprüfbar ist. Eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts wird nicht ausgeführt.