Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christoph W***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 18 Ur 183/03h des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 4. September 2003, AZ 10 Bs 202/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen Christoph W***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 18 Ur 183/03h eine Voruntersuchung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 erster Fall SMG sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB anhängig (S 3). Über den Beschuldigten wurde am 22. August 2003 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO verhängt (ON 11). Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 4. September 2003, AZ 10 Bs 202/03 (ON 23 des Ur-Aktes), nicht Folge und stellte fest, dass durch die angefochtene Entscheidung das Gesetz nicht verletzt worden sei (§ 179 Abs 6 StPO). Christoph W***** war bereits am 3. September 2003 unter Anwendung des gelinderen Mittel des § 180 Abs 5 Z 4a StPO aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Graz wurde der Verteidigerin am 10. September 2003 zugestellt (S 346). Die Grundrechtsbeschwerde ist am 26. September 2003 per Telefax beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingelangt (S 381).
Da gemäß § 4 Abs 1 GRBG die Beschwerde binnen 14 Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einzubringen ist, diese Frist jedoch vom Beschuldigten nicht gewahrt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde als verspätet zurückzuweisen.
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