JudikaturOGH

1Ob168/03t – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Oktober 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Elfriede H*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich wegen Amtshaftung infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. April 2003, GZ 13 Nc 8/03f-6, mit dem der Ablehnungsantrag der Antragstellerin gegen die Mitglieder des Senats 14 des Oberlandesgerichts Wien, Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr. Christian Walterskirchen, Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Robert Fucik und Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Curd Steinhauer, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Nach Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 9 Abs 4 AHG lehnte die Antragstellerin den sodann zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag berufenen Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als befangen ab. Der zuständige Senat des Landesgerichts wies den Ablehnungsantrag zurück.

Dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin gab der Senat 14 des Oberlandesgerichts Wien in der im Kopf des Beschlusses genannten Besetzung nicht Folge. Die Antragstellerin kritisiere in ihren Anträgen die Entscheidung des Landesgerichts, ohne aufzuzeigen, aus welchen Gründen sich die abgelehnten Richter von anderen als sachlichen Gesichtspunkten bei ihrer Entscheidung hätten leiten lassen. Selbst im Fall einer unrichtigen Entscheidung läge kein Grund zur Annahme von Befangenheit vor.

Rechtliche Beurteilung

Dem dagegen erhobenen Rekurs kommt keine Berechtigung zu. Die Antragstellerin führt in ihrem Ablehnungsantrag unter Hinweis auf ein anderes beim Erstgericht anhängig gewesenes Verfahren im Wesentlichen aus, die Richter des Oberlandesgerichts seien "ebenfalls unfähig auf Grund unobjektiver Betrachtungsweise zu erkennen, dass bei der Führung des Verfahrens 31 Cg 27/00v durch den Richter gravierende Verfahrensmängel - er befragte mich zum Inhalt des Strafaktes nie - begangen wurden". In ihrem Rekurs macht sie zur behaupteten Befangenheit der Senatsmitglieder unter anderem geltend, die Richter seien "bei der Verfassung des Beschlusses 14 R 18/03z vom 31. 01. 2003 von unsachlichen psychologischen Motiven geleitet" gewesen, "weswegen sie unobjektiv agierten". Der Vorsitzende des Senats habe den Beschluss gefasst, mit dem er in einem anderen Verfahren das "Fehlurteil" des Erstrichters bestätigt habe, er habe daher nicht objektiv arbeiten können.

Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Nach Lehre und Rechtsprechung genügt dabei schon die Besorgnis, dass bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (SZ 43/104 ua). Obwohl im Interesse des Ansehens der Justiz bei Prüfung der Unbefangenheit ein strenger Maßstab anzulegen ist, darf doch die Ablehnung nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen können. Es kann auch nicht Aufgabe des zur Beurteilung eines aus der Entscheidung eines Richters abgeleiteten Ablehnungsantrags berufenen gerichtlichen Organs sein, die Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Verfahrensmängel als solche vermögen in der Regel die Befangenheit des Gerichts nicht darzutun (RIS-Justiz RS0046090). Auch bildet weder die angebliche Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung einen Ablehnungsgrund (RIS-Justiz RS0111290; RS0046019). Schließlich kann die Ablehnung des Senatsvorsitzenden auch nicht darauf gestützt werden, dass der Senat in einem anderen, offenkundig in keinem Sachzusammenhang mit dem vorliegenden stehenden Verfahren zu Ungunsten der Antragstellerin entschieden habe (vgl. 9 ObA 134/94u.a.).

Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.

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