Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Maßnahmensache des Ing. Istvan H***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 123 Hv 87/03w (früher 222 Ur 243/02t) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Jänner 2003, AZ 23 Bs 6/03, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
In der bezeichneten Maßnahmensache erklärte Ing. Istvan H***** in einer von ihm selbst verfassten Eingabe, Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien AZ 23 Bs 6/03 zu erheben. Mit dieser Entscheidung wurde einer Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2002, GZ 222 Ur 243/02t-46, mit dem die über Ing. Istvan H***** verhängte Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO "umgewandelt" wurde, nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung angeordnet.
Gegen diesen Beschluss steht nach den Verfahrensgesetzen kein Rechtsmittel offen.
Eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit wird weder behauptet (§ 3 Abs 1 RBG) noch ist eine solche aus dem Akt erkennbar. Die Beschwerde war daher auch unter diesem Gesichtspunkt sofort zurückzuweisen, womit ein Verbesserungsverfahren in Ansehung formeller Mängel unterbleiben konnte (15 Os 109, 128/03, 11 Os 147/99).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden