JudikaturOGH

9Ob115/03g – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Oktober 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Herbert T*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Sachwalterin Irmgard L*****, vertreten durch Gruber Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 10. Juli 2003, GZ 25 R 83/03p 28, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird (RIS Justiz RS0046929). Ob dies der Fall ist, kann jedoch nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass diese Frage im vorliegenden Fall vom Rekursgericht nicht vertretbar gelöst worden wäre, wurde von der Rekurswerberin genauso wenig aufgezeigt wie ein Verstoß gegen die von der Rechtsprechung (zB RIS Justiz RS0046908 uva) zur Beurteilung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" aufgestellten Kriterien. Es entspricht ebenfalls der Rechtsprechung, dass demgegenüber dem Aufenthalt des gesetzlichen Vertreters regelmäßig nur untergeordnete Bedeutung zukommt (RIS Justiz RS0046929 [T4]; RS0046908[T8]).

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