14Os126/03 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas R***** wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 3, 130 vierter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Juni 2003, GZ 11 Hv 16/03f-15, sowie über dessen Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Strafausspruchs werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas R***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 3, 130 vierter Fall StGB (A) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien
A) fremde bewegliche Sachen Nachstehenden mit dem Vorsatz, sich durch
deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht versucht hat (II), sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
I) weggenommen
1) am 23. April 2003 einen Bolzenschneider in einem nicht mehr feststellbaren Wert Verfügungsberechtigten der Z***** HandesgesmbH,
2) am 18. April 2003 ein Fahrrad Crossbike im Wert von 400 EUR dem Dr. Lubomir J*****;
II) am 23. April 2003 durch Aufbrechen von Fahrradschlössern, mithin von Sperrvorrichtungen, wegzunehmen versucht, nämlich
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) zuwider haben die Tatrichter die als glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen Thomas W*****, der Angeklagte habe das Fahrrad vom Abstellplatz weggeschoben (US 6), aktenkonform wiedergegeben; hatte dieser doch erklärt, bei Betretung des Beschwerdeführers habe das Vorderrad nicht in die Richtung des ursprünglichen Abstellplatzes gewiesen (S 123).
Die erstmals im Rechtsmittel angestellte Spekulation, die Berauschung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt hätte den Schuldauschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (Z 9 lit b), zumindest aber einen Milderungsgrund darstellen können, übergeht die Urteilsannahmen, der Angeklagte konsumiere seit 1991 regelmäßig und habe im April 2003 täglich Suchtmittel und Alkohol konsumiert (US 4). Angesichts des abgelegten Schuldeingeständnisses (S 113-119) und des konstatierten zielgerichteten Handelns des Beschwerdeführers hätte es - abgesehen vom Hinweis auf den Konsum von ca 1 g Kokain und ca einer halben Flasche Wodka sowie auf die Angaben des Zeugen Thomas W*****, beim Angeklagten "irgendeine Beeinträchtigung" wahrgenommen zu haben (S 123) - eines deutlichen und bestimmten Vorbringens dahin bedurft, dass er zur Tatzeit zurechnungsunfähig iSd § 11 StGB war. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückweisen (§ 285i Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässige Berufung wegen Schuld.
Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss fällt demnach in die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.