Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zivojin A***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 3, Abs 4 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Mai 2003, GZ 043 Hv 18/03k-37, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Zivojin A***** wurde des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 (rechtsirrig auch nach Abs 1) Abs 2, Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in Wien in der Zeit von Oktober 2002 bis Jänner 2002 gewerbsmäßig nachgenannte Sachen in einem 2.000 EUR übersteigenden Wert an sich brachte, und zwar
a) einen Compaq Pocket PC im Wert von ca 650 EUR, stammend aus einem am 13. Jänner 2002 zum Nachteil des Andreas V***** in Wien verübten Diebstahl;
b) einen Mobiltelefon-Pocket PC im Wert von 899 EUR, stammend aus einem am 22. Oktober 2002 zum Nachteil von Verfügungsberechtigten der Firma N***** in Wien verübten Einbruchsdiebstahl;
c) einen Mobiltelefon Pocket PC Nokia MDA T-Mobile im Wert von 899 EUR, stammend aus einem am 2. Dezember 2002 zum Nachteil von Verfügungsberechtigten der Firma H***** in Wien verübten Einbruchdiebstahl;
d) einen Compaq Organizer Ipaq Handheld im Wert von 948 EUR, stammend aus einem am 12. Dezember 2002 zum Nachteil von Verfügungsberechtigten der Firma H*****-GesmbH in Kammern/Steiermark verübten Einbruchsdiebstahl.
Der vom Angeklagten auf Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die in der Mängelrüge (Z 5) vorgebrachte Undeutlichkeit (die inhaltlich in der Rechtsrüge mit der Behauptung unzureichender Feststellungen wiederholt wird) liegt nicht vor. Die Konstatierung, wonach der Angeklagte "zumindest vermutete", dass es sich bei den inkriminierten Gegenständen um durch Diebstahl erlangte Sachen handelte und er sich damit abfand (US 5), wird nachfolgend anhand umfänglicher Beweiserwägungen ergänzt und die Wissenskomponente eines ernstlich für möglich Haltens iSd § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB dahingehend zusammengefasst, dass Zivojin A***** zumindest bedingt vorsätzlich Diebesware besaß (US 7). Der dazu weiters vorgebrachte Einwand einer unzureichenden Begründung übergeht, dass nach Ansicht der Tatrichter der Angeklagte allein schon aufgrund der Beschaffenheit der mitgeführten Waren erkannte, dass es sich um unrechtmäßig erworbenes Fremdeigentum handelte (US 7 f). Soweit der Beschwerdeführer die hilfsweise Schlussfolgerung des erkennenden Gerichts in Frage stellt, welches diese Kenntnis auch auf die fehlenden Seriennummern bei den (nicht als Tatobjekte inkriminierten) Laptops stützte, die Zivojin A***** mit sich führte, versucht er lediglich die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht weiter bekämpfbare Beweiswürdigung des Schöffengerichtes anzufechten. Mit der unsubstanziierten Behauptung einer bloßen Vermutung bezüglich des Wissens des Angeklagten um einen 2.000 EUR übersteigenden Wert der verhehlten Sachen zeigt er weder eine unzureichende (im Sinne einer den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende) noch eine undeutliche Begründung auf, zumal sich das Erstgericht insoweit auf das der Allgemeinheit und damit auch dem Angeklagten (vgl US 5 iVm US 8) durch ständige Werbung bekannte hohe Preisniveau der verhehlten Gegenstände berief. Gleiches gilt für die Kritik an der Begründung der angelasteten Gewerbsmäßigkeit der Tathandlung, welche das Schöffengericht auf die der Hehlerei zugrunde liegenden mehrfachen und zu unterschiedlichen Zeiten verübten diebischen Angriffe, auf die Menge der verhehlten Gegenstände und auf den Umstand stützte, dass der Angeklagte mit der gesammelten Diebesware einen als Drogenumschlagplatz bekannten Verkaufsort aufsuchte und bei der Veräußerung festgenommen wurde (US 8 f). Die daraus von den Tatrichtern abgeleitete Annahme, dass der Angeklagte die Tatobjekte zu unterschiedlichen Zeitpunkten erlangt habe, steht mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen nicht im Widerspruch; mit dem Vorbringen, dass diese Schlussfolgerung nicht zwingend sei, bekämpft der Beschwerdeführer abermals nur das mit Mängelrüge nicht anfechtbare Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichts. Weshalb das im Urteilstenor festgestellte Ansichbringen der Diebesbeute im Widerspruch zu den Konstatierungen stehe, wonach der Angeklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz im Besitz von Diebsware war (US 7), wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, sodass dieser Einwand einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich ist. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet fehlende Feststellungen zur Art des Inbesitznehmens der Diebesbeute, ohne aber aus dem Gesetz abzuleiten, inwieweit die konkrete Erwerbsart ein Tatbestandselement des Ansichbringens iSd § 164 Abs 2 StGB sei. Damit bringt der Beschwerdeführer das Rechtsmittel mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.
In gleicher Weise verfehlt der Rechtsmittelwerber mit dem Einwand, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hätten sowohl hinsichtlich der Wissens- als auch der Wollenskomponente (nicht näher ausgeführter) "entsprechender" Ergänzungen bedurft, eine gesetzesgemäße Beschwerdeausführung. Betreffend die als unzureichend kritisierte Konstatierung, wonach der Angeklagte zumindest vermutete, dass es sich bei den von ihm mitgeführten Sachen um solche handelte, die durch Diebstahl erlangt wurden, und er sich damit auch abfand (US 5), ist der die ergänzenden Urteilsannahmen dazu ignorierende Beschwerdeführer auf die Ausführungen zur inhaltgleichen Mängelrüge zu verweisen.
Mit der Kritik an den Beweiserwägungen der Tatrichter zur subjektiven Tatseite wiederholt der Rechtsmittelwerber erneut die schon in der Mängelrüge in Art einer unzulässigen Schuldberufung erhobenen Einwände, ohne Feststellungsmängel aufzuzeigen.
Der Subsumtionsrüge (Z 10) zuwider stellte das Erstgericht ausdrücklich fest, dass der Angeklagte um den 2.000 EUR übersteigenden Wert der verhehlten Sachen Bescheid wusste (US 5). Mit den in der Begründung dazu angeführten Argumenten hielt hingegen das Schöffengericht lediglich fest, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich wissentlich iSd § 5 Abs 3 StGB handelte, ohne mit der Formulierung, wonach er aufgrund der zur Mängelrüge dargestellten Umstände um diesen Wert wissen musste (US 8), die Wissenskomponente des Vorsatzes zu relativieren. Auch in diesem Umfang erschöpft sich das weitere Beschwerdevorbringen lediglich in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Soweit die Beschwerde schließlich unzureichende Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit vorbringt, übergeht sie die eine solche Absicht hinreichend zum Ausdruck bringenden Urteilsannahmen (US 5, 7, 8 und 9). Mangels Festhaltens am gesamten Urteilsinhalt führt daher der Beschwerdeführer auch die Subsumtionsrüge nicht gesetzesgemäß aus. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 Abs 1 StPO.
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