Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Doris Maria G***** wegen des Vergehens des Landzwanges nach § 275 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 18. Juni 2003, GZ 25 Hv 51/03d-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Doris Maria G***** wurde des Vergehens des Landzwanges nach § 275 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 29. November 2002 in Eisenstadt einen großen Personenkreis, nämlich die sich im Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Eisenstadt befindlichen Personen (zumindest 900 Schüler, vgl US 6), durch die telefonische Ankündigung: "Achtung, in diesem Gebäude befindet sich eine Bombe", mithin einer Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit in Furcht und Unruhe versetzt hat.
Die dagegen von der Angeklagten aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung eines informierten Vertreters der Telekom Austria AG zum Beweis dafür, "dass solche Anrufe, die von analogen Anschlüssen kommen, bei der Telekom nicht ausgewiesen werden".
Wie das Erstgericht in seinem abschlägigen Zwischenerkenntnis (S 220, 221, ergänzt durch die Ausführungen in US 6) im Ergebnis zutreffend darlegt, konnte die Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil es dem Antrag an jeglicher Darlegung gebricht, warum - entgegen der in der Hauptverhandlung vorgetragenen Auskunft der Telekom, die im Verfahren eingeholte Rufdatenrückerfassung sei vollständig, das vom Verteidiger angesprochene analoge System gebe es nicht mehr (S 214) - eine weitere Aufklärung zu erwarten sei (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO § 281 Z 4 E 40 und 41).
Aus welchen Depositionen der Zeuginnen S***** und M***** abzuleiten wäre, dass Telefonate nicht lückenlos notiert oder ausgerichtet würden, legt die Mängelrüge (Z 5) nicht substantiiert dar und erweist sich in diesem Umfang nicht als den Prozessvorschriften entsprechend ausgeführt (Ratz aaO § 285d Rz 10). Dass die Zeugin Mag. P***** erst in der sechsten Unterrichtsstunde, somit nach dem gegenständlichen Vorfall, festgestellt hat, dass die Tochter der Rechtsmittelwerberin dem Unterricht fernblieb, ist ebenso wenig entscheidend wie die Art der Aufzeichnung über deren Fernbleiben (Ratz aaO § 281 Rz 399). Die weiteren spekulativen Beschwerdeerwägungen über mögliche Schlussfolgerungen aus dem kurzen Zeitraum zwischen Drohanruf und Verständigung der Polizei stellen sich als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung dar.
Der aus "Z 5 iVm Z 9 lit a" erhobene Einwand, die Feststellung, "die Rechtsmittelwerberin wusste, dass ein derartiger Anruf geeignet ist, eine größeren Personenkreis in Furcht und Unruhe zu versetzen", sei allgemeiner Natur und setze sich weder mit deren Verantwortung noch der "subjektiven" Problematik eines derartigen Anrufs auseinander, übergeht die diesbezüglichen, sowohl auf die Aussage der Angeklagten als auch deren subjektive Tatseite eingehenden Ausführungen im Urteil S 6 und 7. Überdies versäumt die Rüge darzulegen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenzen hätte abgeleitet werden sollen (Ratz aaO Rz 484), vielmehr erweist sich das Beschwerdevorbringen neuerlich als - auch unter dem Aspekt der Rechtsrüge - nicht zulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).
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