JudikaturOGH

10ObS212/03d – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. September 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Friedrich Hein (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingeborg S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juni 2003, GZ 11 Rs 66/03k-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Feststellung, welche Tätigkeiten der Versicherte aufgrund seines Leidenszustandes noch verrichten kann, gehört dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118; jüngst 10 ObS 141/03p). Nach den somit als Tatsachenfeststellungen zu wertenden Ausführungen der Vorinstanzen kann die Klägerin aufgrund ihres näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls nach einfache Tätigkeiten im Büro und Rechnungswesen, wie etwa die Tätigkeit in einer Registratur oder Kartei, die Tätigkeit einer Fakturistin oder die Tätigkeit einer Hilfskraft in der Buchhaltung, Lohn- oder Gehaltsverrechnung oder Statistik verrichten. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa auch dass die Klägerin offenkundig in der Lage ist, den an die genannten Verweisungsberufe gestellten Anforderungen zu entsprechen - resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die ausschließlich die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen in Zweifel ziehenden Revisionsausführungen entsprechen daher nicht dem Gesetz, weil die Richtigkeit der Tatsachengrundlage im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T 11]). Da die Revisionswerberin somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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