JudikaturOGH

10Ob32/03h – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. September 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl K*****, vertreten durch Dr. Ferdinand J. Lanker, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. Heinz N*****, vertreten durch Dr. Renate Napetschnig, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen EUR 191.674,65 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 22. Mai 2003, GZ 3 R 51/03z-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524, RS0034374). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RIS-Justiz RS0034951 [T 1, T 2, T 4 bis T 7]; ZVR 2002/14, JBl 2001, 384 ua). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (JBl 2001, 384 ua; RIS-Justiz RS0034366, RS0034524). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (ecolex 1999/93 ua). Sobald aber der Stand der Kenntnisse des Geschädigten über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, wird die Verjährungsfrist in Gang gesetzt. Der Geschädigte darf also mit der Klageführung nicht solange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt (1 Ob 199/00x, 8 Ob 285/00w, SZ 69/251, SZ 64/23, SZ 63/37, JBl 1991, 730 ua; RIS-Justiz RS0034524). Die Beantwortung der Rechtsfrage, wann der für eine erfolgversprechende Klagsführung ausreichende Kenntnisstand erreicht ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab und entfaltet in der Regel keine darüber hinausgehende Bedeutung (7 Ob 249/01w, 5 Ob 32/01v, 2 Ob 178/98k, RdW 1996, 470 ua; RIS-Justiz RS0034374 [T 25, T 31], RS0034524 [T 22, T 23]). Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem solchen Fall nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu bejahen, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt, die zu einem unvertretbaren Ergebnis führt (vgl RIS-Justiz RS0042405, RS0044088). Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass für den Kläger die Verjährungsfrist bereits zu laufen begonnen habe, als ihm im Vorverfahren im März 1998 das im zweiten Rechtsgang gefällte Ersturteil vom 16. 2. 1998 zugegangen sei, ist keineswegs unvertretbar, sondern liegt vielmehr im Rahmen der Rechtsprechung zur Frage der Erkennbarkeit eines Schadens. Die nunmehr noch relevante Prozessbehauptung des Klägers, er sei vom beklagten Rechtsanwalt über den teilweise Schenkungscharakter des in Rede stehenden Übergabsvertrages und der wegen der fehlenden Übergabe bestehenden Notariatsaktspflicht nicht aufgeklärt worden, deckt sich nämlich inhaltlich völlig mit der Begründung des Erstgerichtes in dem erwähnten Urteil vom 16. 2. 1998 im Vorprozess, mit der die auf Einverleibung eines Eigentumsrechtes des Klägers gerichtete Klage abgewiesen wurde. In der Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass der auch damals anwaltlich vertretene Kläger mit dem Zugang dieses Urteiles im März 1998 bereits all jene gesicherten Verfahrensergebnisse an der Hand hatte, um die damit verbundene Pflichtwidrigkeit und das Verschulden des Beklagten mit Aussicht auf Erfolg für eine Klagsführung beurteilen zu können und die Verjährungsfrist daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht erst mit dem Zugang der bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichtes im Jänner 1999 zu laufen begonnen hat, kann daher keinesfalls eine Fehlbeurteilung erblickt werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Es hat ebenfalls bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Schadenersatzforderung des Klägers selbst dann verjährt wäre, wenn man anstatt auf das Einbringen der Klage (4. 1. 2002) auf das Überreichen des Verfahrenshilfeantrages (4. 12. 2001) abstellen wollte. Nach dem eigenen Prozessvorbringen des Klägers in der Klage war damals auch ein Teil des von ihm nunmehr geltend gemachten Schadens bereits eingetreten.

Insgesamt liegen somit keine über die Beurteilung des Einzelfalles hinausgehende erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor.

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