6Ob170/03y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Josefine P*****, vertreten durch die zur Verwaltung des Nachlasses bestellte Annemarie M*****, diese vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei Hans-Christoph L*****, vertreten durch Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. M***** KG, ***** und 2. Luigi M*****, beide vertreten durch Dr. Harald Vill ua Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Mai 2003, GZ 1 R 131/03a-39, womit über die Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 6. November 2002, GZ 11 C 632/99d-34, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die außerordentliche Revision wendet sich gegen die von den Vorinstanzen bejahte Qualifizierung des Bestandverhältnisses als Unternehmenspacht. Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:
Das Berufungsgericht hat die in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung für die Unterscheidung zur Geschäftsraummiete maßgeblichen Grundsätze ausführlich wiedergegeben, hat die Gesamtheit der festgestellten Umstände gewürdigt und die für und gegen ein Pachtverhältnis sprechenden Gesichtspunkte aufgelistet.
Rechtliche Beurteilung
Für die Unterscheidung zwischen Geschäftslokalmiete und der Unternehmenspacht kommt es immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0031183), weil sich keine festen, allgemein anwendbaren Regeln aufstellen lassen (6 Ob 36/03t). Schon die von den Vorinstanzen aus Vertragsbestimmungen abgeleitete, schlüssig vereinbarte Betriebspflicht ist ein im Regelfall den Ausschlag gebendes Indiz für das Vorliegen eines Pachtverhältnisses (RS0020451). Wenn das Berufungsgericht im Übrigen bei Würdigung und Gewichtung der einzelnen charakteristischen Merkmale den für ein Pachtverhältnis sprechenden Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zusprach, ist seine Rechtsansicht durch oberstgerichtliche Judikatur gedeckt (RS0020521), ohne dass über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen erheblicher Bedeutung zu lösen wären. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).