11Os111/03 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Hans A***** wegen Unterbrechung des Strafvollzuges gemäß § 99 Abs 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Juli 2003, AZ 22 Bs 167/03, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die als "Revision" bezeichnete Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Hans A***** gegen die Ablehnung einer Unterbrechung des Vollzuges einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe durch das Landesgericht Korneuburg nicht Folge. Die gegen diese Entscheidung erhobene, als Revision bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil nach dem Gesetz gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - kein Rechtsmittel eingeräumt ist.