JudikaturOGH

8Ob23/03h – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. August 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Frank Carlo G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Georg Z*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 107.701,14 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien (Streitwert 77.759,29 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. November 2002, GZ 16 R 253/02x-19, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Der Kläger stützt sein Haftungsbegehren über nunmehr noch 77.759,29 EUR im Wesentlichen darauf, dass es der beklagte Rechtsanwalt in einer Mediensache, in der er den Kläger vertreten habe, unterlassen hätte, rechtzeitig einen weiteren Antrag nach § 20 Abs 1 MedienG auf Auferlegung von Geldbußen für den Zeitraum 6. 5. 1999 bis 16. 4. 2000 zu stellen.

Mit Urteil vom 19. April 1999 wurde der S***** die Veröffentlichung der Gegendarstellung des Klägers zu einem am 9. Jänner 1999 erschienenen Artikel aufgetragen.

Die Anträge des Klägers vom 29. April 1999 und 5. Mai 1999 ua auf Auferlegung von Geldbußen für den Zeitraum vom 24. April bis 5. Mai 1999, weil die Veröffentlichung der Gegendarstellung am 24. April 1999 nicht gehörig erfolgte, wurden in erster Instanz abgewiesen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes vereinbarten der Kläger und der beklagte Rechtsanwalt, sein damaliger Vertreter, bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Oberlandesgericht Graz keine weiteren Folgeanträge einzubringen. Zwischen dem Kläger und seinem Vertreter wurde weiters erörtert, dass die Antragsgegnerin für den Fall der Belastung mit einer Geldbuße nach dem dritten Folgeantrag sicher einen Nachsichtsantrag eingebracht hätte. Schließlich wurde in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 30. März 2000 eine Geldbuße auferlegt.

Daraufhin stellte der Beklagte am 20. April 2000 einen dritten Antrag auf Verhängung einer Geldbuße für den Zeitraum 6. Mai 1999 bis 16. April 2000. Dieser Antrag wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz abgewiesen und die Entscheidung vom Oberlandesgericht Graz im Wesentlichen mit der Begründung bestätigt, dass der Durchsetzungsantrag im Hinblick auf die mittlerweile am 17. April 2000 nunmehr unbeanstandet erfolgte Veröffentlichung verspätet sei.

Rechtliche Beurteilung

Soweit es nunmehr der Kläger als erhebliche Rechtsfrage geltend macht, dass das Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 20 Abs 4 MedienG abgewichen sei, weil eine weitere Antragstellung auch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens betreffend die Abweisung der ersten Anträge auf Verhängung von Geldbußen zulässig sei und für eine Nachsicht der Geldbuße die Frage des guten Glaubens nicht nach § 20 Abs 4 2. Satz MedienG beurteilt werden dürfe, sondern die Geldstrafe zwingend zu verhängen sei, ist dies ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes zur Vereinbarung über das Unterbleiben weiterer Anträge ohne Relevanz. Der Kläger hat diese Feststellung bekämpft. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, dass diese Feststellung ohne Relevanz sei, hat aber inhaltlich die Beweiswürdigung zu dieser Feststellung gebilligt. Dass damit diese Feststellung nicht übernommen worden wäre, führt der Kläger gar nicht aus. Da der Beklagte aber ausgehend von den Feststellungen nur auftragsgemäß gehandelt hat, ist eine Grundlage für den geltend gemachten Haftungsanspruch nicht ersichtlich. Einen Verstoß gegen die Beratungs- und Belehrungspflichten des Beklagten konkretisiert die Revision gar nicht.

Im Übrigen ist der Revisionsweber auch darauf zu verweisen, dass die Vorinstanzen den Anspruch des Klägers auch deshalb verneint haben, weil sie davon ausgegangen sind, dass weitere Geldbußen ohnehin nach § 20 Abs 3 MedG nachgesehen worden wären.

§ 20 Abs 3 MedG lautet:

"Sobald die Gegendarstellung oder nachträgliche Mitteilung gehörig veröffentlicht worden ist, kann das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Antragsgegners von der Auferlegung von Geldbußen absehen und noch nicht gezahlte Geldbußen nachsehen....."

(vgl dazu, dass das Wort "kann" § 20 Abs 3 MedienG ein bedingtes Müssen zum Ausdruck bringt OGH 14 Os 96, 97/98 = MR 1998,262). Inwieweit nun "berücksichtigungswürdige" Fälle gerade in Konstellationen anzunehmen sind, in denen das Erstgericht die Veröffentlichung als ausreichend erachtete und erst das Rechtsmittelgericht die Geldbuße verhängte, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage Sinne des § 502 Abs 1 ZPO kann daher auch Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Haftungsanspruch nicht ausgegangen werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 3) . Wenn der Kläger letztlich noch geltend macht, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage einer allfälligen Haftung für nicht erlangte Geldbußen für den Zeitraum vom 5. 2. 1999 bis 24. 4. 1999 auseinandergesetzt habe, so ist dies nicht zutreffend. Zwar erschöpft sich die Begründung des Berufungsgerichtes in einem Verweis auf die Rechtsausführungen zu den späteren Anträgen (vgl S 11 2. Abs des Berufungsurteiles). Weder im erstgerichtlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren hat aber der Kläger näher ausgeführt, warum er vermeint, dass auch für den Zeitraum davor konkret ein Fehlverhalten des Beklagten vorliege, sondern nur allgemein ausgeführt, dass dieser auch für diesen Zeitraum hätte Geldbußen erwirken müssen. Insgesamt zeigt die Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

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