9ObA48/03d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred D*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck und Dr. Katharina Sedlazeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung des aufrechten Arbeitsverhältnisses (Streitwert EUR 36.336,42), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 10. Dezember 2002, GZ 11 Ra 222/02z 41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits und Sozialgericht vom 24. April 2002, GZ 16 Cga 83/99z 35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.754,82 (darin EUR 292,47 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Eigenkündigung des Klägers wegen eines von der beklagten Partei veranlassten Willensmangels anfechtbar ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Da Vertragspartner des AMS die beklagte Partei war, handelte es sich bei der Vereinbarung (betreffend die tatsächliche Durchführung der Schulungsmaßnahmen) zwischen dem Kläger als damals einzigem Geschäftsführer der beklagten Partei und dieser um ein In sich Geschäft. Soweit nun der Kläger - sei es auch erlaubt - diese Aufträge seinerseits an Dritte weiter vergab, kann es nicht als unzulässige Kontrollmaßnahme angesehen werden, wenn der Vertreter der einzigen Gesellschafterin der beklagten Partei entsprechende Nachweise über Honorarzahlungen verlangte, weil ja auch darin ein Indiz für die tatsächliche Durchführung der Aufträge lag. Selbst, wenn man eine solche Verpflichtung des Klägers verneinen wollte - worauf er sich aber gegenüber dem Gesellschaftervertreter offenbar nicht berufen hat -, kann dies keinesfalls die Vorgangsweise rechtfertigen, wissentlich mangels Kontodeckung nicht durchgeführte Banküberweisungsaufträge zum Nachweis der angeblich an die Subunternehmen getätigten Zahlungen zu unterbreiten. An Angestellte in leitender Stellung sind nämlich im allgemeinen strengere Anforderungen zu stellen (RIS Justiz RS0029652; Kuderna Entlassungsrecht 2 86). Für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1 3. Fall AngG) reicht überdies fahrlässiges Handeln aus; bei der Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit kommt es auch weniger auf die tatsächliche Schädigung des Arbeitgebers, als vielmehr darauf an, ob für ihn vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien (RIS Justiz RS0029652). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat daher das Berufungsgericht das Vorliegen dieses Entlassungsgrundes zutreffend bejaht. Damit kann aber von ungerechtfertigtem Druck auf den Kläger, dem durch die Eigenkündigung die Entlassung erspart wurde, keine Rede sein.