Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin S*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer und Mag. Christiana Butter, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Markus Groh, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.117,43 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 2. Mai 2002, GZ 36 R 162/02w-19, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. September 2002, GZ 36 R 162/02w-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 25. Februar 2002, GZ 6 C 117/01m-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 499,39 EUR (darin 83,23 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der klagende Gastwirt schloss mit der beklagten Brauerei im Oktober 1991 und im März 1997 Leistungs- und Lieferungsübereinkommen über den Bezug von Bier und alkoholfreien Getränken. Die Brauerei gewährt dabei dem Gastwirt schon zu Beginn der Vertragsbeziehung ein mehr oder weniger großes Preisnachlass-Akonto, das auf den geschätzten Bezugsmengen während der Laufzeit von jeweils zehn Jahren basiert. Der Preisnachlass bezieht sich in Prozenten auf den jeweils geltenden Listenpreis der Brauerei für Wiederverkäufer.
Im Einvernehmen mit der beklagten Partei gab der Kläger jeweils bei Bestellung bekannt, welchen Anteil er "offiziell" (mit Rechnung) und welchen Anteil er "ohne Rechnung" ("schwarz") geliefert haben möchte. Diese Bestellungen wurden über EDV erfasst. Während "offizielle" Lieferungen vom Kläger gegengezeichnet wurden, erfolgte beim "Letztverbraucherbezug" keine Gegenzeichnung; teilweise bezahlte der Kläger bar an den Fahrverkäufer. In den von der beklagten Partei jährlich erstellten Rabattabrechnungen waren (nur) die "offiziellen" Bezugsmengen angeführt.
Nachdem 1998 mehrere Brauereien, darunter auch die beklagte Partei, einer Finanzprüfung unterzogen worden waren, folgte auch beim Kläger eine Betriebsprüfung, welche die in den vergangenen Jahren erfolgten "Schwarzeinkäufe" zutage brachte. Über Ersuchen des Klägers stellte die beklagte Partei hierauf über diese Lieferungen drei Sammelrechnungen vom 31. Dezember 1999 aus, worauf der Kläger einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend machte.
Der Kläger beabsichtigte 1999, die Verträge aufzukündigen. Damals war die Betriebsprüfung beim Kläger "zwar mehr oder minder abgeschlossen", die erwähnten Sammelrechnungen über seine Schwarzeinkäufe waren aber noch nicht ausgestellt. Bei der einvernehmlichen Vertragsauflösung errechnete die beklagte Partei einen offenen Saldo von 408.333 S, den der Kläger in der Folge auch anwies.
Würde man auch die "Schwarzeinkäufe" den Lieferungs- und Leistungsübereinkommen der Streitteile unterstellen, ergäbe sich ein Saldo zugunsten des Klägers in Höhe des Klagebetrags. Dem Kläger war stets bewusst, dass sich der in den Übereinkommen vereinbarte Rabatt nur auf die "offiziellen", sohin jene Lieferungen bezieht, die er als Gastwirt und Wiederverkäufer erhielt. Davon ging auch stets die beklagte Partei aus, der allerdings bewusst war, dass der Kläger die durchaus namhaften "Letztverbraucherbezüge" nicht nur für den Eigenverbrauch verwendet.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei Zahlung von 7.117,43 EUR an seiner Ansicht nach offenem Rabatt, der auf alle von ihm bezogenen Getränke zu gewähren sei, und zwar unabhängig davon, ob er sie als Wiederverkäufer bezogen habe oder nicht.
Die beklagte Partei wendete ein, die nur für Getränkebezüge zum Listenpreis für Wiederverkäufer vereinbarten Rabatte seien vollständig und korrekt abgerechnet worden. Mit Zahlung des anlässlich der einvernehmlichen Vertragsauflösung ermittelten Saldos seien alle wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen. Der Kläger habe auch die jährlichen Rabattabrechnungen unwidersprochen anerkannt und erfüllt. Die schließlich auf Wunsch des Klägers erfolgte Ausstellung von Sammelrechnungen über die Letztverbraucherbezüge habe nicht bewirkt, dass nun auch diese Bezüge der Rabattberechnung zugrunde zu legen wären.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, nach dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung stünden die Preisnachlässe mit dem "jeweils allgemein geltenden Listenpreis der Brauerei für Wiederverkäufer" im Zusammenhang. Der prozentuelle Preisnachlass beziehe sich somit stets auf den Listenpreis für Wiederverkäufer. Der Irrtumseinwand des Klägers sei unbeachtlich, weil er stets davon ausgegangen sei, dass ihm die Rabatte nur für die "offiziellen" Lieferungen gewährt werden.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es entspreche nicht nur dem Wortlaut der Lieferungs- und Leistungsübereinkommen, sondern auch dem Parteiwillen der Streitteile, dass sich der (prozentuelle) Rabatt nur auf die Getränkelieferungen beziehen sollte, die der Kläger "offiziell" als Wiederverkäufer bestellt habe, nicht hingegen auf solche, die ihm mittels "Barrechnungen" geliefert worden seien. Dem Umstand allein, dass die beklagte Partei auf Ersuchen des Klägers nachträglich Sammelrechnungen über die "Schwarzlieferungen" ausgestellt habe, komme keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Den Fall, dass diese Barverkäufe letztlich im Wege einer Steuerprüfung aufgedeckt würden und der Kläger zur Steuernachzahlung verpflichtet werde, hätten die Parteien offenbar nicht bedacht. Keinesfalls könne bei der allenfalls hiezu gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung iSd § 914 ABGB davon ausgegangen werden, dass nach dem hypothetischen Parteiwillen bzw der Übung des redlichen Verkehrs eine nachträgliche Gutschrift von Rabatten auf "schwarz" bezogene Getränkelieferungen für den Fall erfolgen soll, dass diese irgendwann von der Finanzbehörde aufgedeckt werden sollten. Weiters sei es anlässlich der einvernehmlichen vorzeitigen Aufhebung des Lieferungs- und Leistungsübereinkommens zu einem außergerichtlichen Vergleich iSd § 1380 ABGB gekommen, der im Zweifel alle mit dem Dauerschuldverhältnis im Zusammenhang stehenden vermögensrechtlichen Ansprüche bereinige. Sollten einzelne Ansprüche nicht mitverglichen werden, bedürfte es eines klaren Vorbehalts.
Die von der zweiten Instanz im Verfahren nach § 508 ZPO mit der Begründung, die Auslegung der Verträge habe doch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, die nachträglich zugelassene Revision ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Beschluss nicht zulässig.
Hier steht die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung über Rabattgewährung im Vordergrund, wobei auch der festgestellte Wille der Vertragsparteien der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurde. Die eingehend begründete rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz folgt auf Grundlage des vom Erstrichter vollständig festgestellten Sachverhalts den Grundsätzen der stRsp. Eine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist nicht zu erkennen. Aus dem Umstand, dass auch andere Gastwirte in vergleichbaren Situationen waren, folgt keineswegs die Zulässigkeit der ordentlichen Revision. Einer - in der Revision behaupteten - Rechtsansicht der Finanzbehörde kommt für die Entscheidung in diesem Fall keine Bedeutung zu. Auf die Frage, ob die Parteien außergerichtlich eine vergleichsweise Bereinigung ihrer beiderseitigen Ansprüche vorgenommen hatten bzw ob der geltend gemachte Anspruch verjährt ist, kommt es in diesem Fall nicht mehr an.
Die Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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