3Ob192/03m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Aylin A*****, und Selin A*****, vertreten durch ihre Mutter Christine A*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Mahmut Ö*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Juni 2003, GZ 42 R 403/03f-49, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Vater kann in seinem Rechtsmittel das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht aufzeigen, zumal die Entscheidung in einem durch ganz besondere Umstände gekennzeichneten Einzelfall erging. Seine Behauptung, er verfüge nun nicht mehr über einen gültigen Reisepass, ist eine im ao. Revisionsrekurs nach dem AußStrG unzulässige Neuerung (RIS-Justiz RS0079200), die somit ebenfalls keine solche Rechtsfrage aufwirft.