8ObS8/03i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Sacha Katzensteiner, Rechtsanwälte OEG in Krems, wider die beklagte Partei IAF Service GmbH, 1040 Wien, Operngasse 17 21, wegen Insolvenz Ausfallgeld (EUR 3.635,03 netto sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 17. April 2003, GZ 10 Rs 27/03v 27, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, wen die Behauptungs und Beweislast dafür treffe, dass es sich bei dem vom Kläger geschlossenen Dienstvertrag um einen Scheinvertrag gehandelt habe und der Kläger neben der Überlassung der Gewerbeberechtigung keine Arbeitsleistungen für die GmbH (frühere Dienstgeberin) erbracht habe, stellt sich hier nicht: Die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung des Erstgerichtes, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger über die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung hinaus Aktivitäten für die S***** GmbH, insbesondere Arbeitsleistungen, entfaltet habe, stellt entgegen der Auffassung der Revision keine Negativfeststellung dar: Vielmehr ergibt sich aus dieser Feststellung insbesondere im Zusammenhalt mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ohne Zweifel, dass das Erstgericht positiv feststellte, dass der Kläger über die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung hinaus keinerlei Arbeitsleistungen an die GmbH erbrachte. Daraus zogen die Vorinstanzen den zutreffenden Schluss, dass lediglich ein Scheindienstverhältnis begründet wurde und daher keine nach IESG gesicherten Ansprüche des Klägers vorliegen. Die vom Kläger angesprochene Beweislastverteilung kommt erst und nur dann zum Tragen, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden kann. Die Frage, wer eine Tatsache beweisen muss, ist daher nur solange von Bedeutung, als diese Tatsache nicht bewiesen ist. Steht die zu beweisende Tatsache fest, so spielt die Frage der Beweislastverteilung keine Rolle mehr (RIS Justiz RS0039875; RS0039903).