8Ob87/03g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Kuras und Dr. Neumayr sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Gertraud M*****, vertreten durch Dr. Albert Feichtner ua, Rechtsanwälte in Kitzbühel, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 11. April 2003, GZ 54 R 13/03p 74 und 54 R 52/03y 74, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Rekursgericht den verspäteten Rekurs der von einem Rechtsanwalt vertretenen Betroffenen gegen den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem dieses für verschiedene Angelegenheiten einen Sachwalter bestellte, zurück, prüfte aber entsprechend § 11 Abs 2 AußStrG dabei auch die inhaltliche Berechtigung des Rekurses. Zum ebenfalls erhobenen Rekurs gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages verwies das Rekursgericht auf diese inhaltliche Prüfung.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Judikatur ist nun im Hinblick darauf, dass in § 14 Abs 1 AußStrG zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes, die in der Sache selbst entscheiden und solchen, die nur formell über ein Rechtsmittel entscheiden, nicht unterschieden wird, auch für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluss das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG erforderlich, hier also dass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Bestimmung dargestellt wird (vgl dazu RIS Justiz RS0007169 mwN zuletzt etwa 1 Ob 58/03s oder RIS Justiz RS0103107 mwN).
Eine solche erhebliche Rechtsfrage vermag die Betroffene mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs jedoch nicht darzustellen. Sie releviert im Wesentlichen, dass es eine erhebliche Rechtsfrage in diesem Sinne darstelle, ob das Rekursgericht berechtigt das im Rahmen des Rekursverfahrens vorgelegte Privatgutachten damit abgetan habe, dass es sich nicht um ein psychiatrisches Sachverständigengutachten gehandelt habe. Dazu ist jedoch darauf zu verweisen, dass auch im Rahmen des Außerstreitverfahrens der Oberste Gerichtshof entsprechend § 15 AußStrG nicht Tatsacheninstanz sein soll, sondern nur wegen rechtlicher oder sonst aktenkundiger Fehler angerufen werden darf (vgl RIS Justiz RS0007236 mwN). Hier haben sich die Vorinstanzen bei ihren Feststellungen auf das eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten gestützt. Die Frage, ob nun dieses Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigt oder allenfalls noch weitere Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wären, stellt aber eine Frage der Beweiswürdigung dar (vgl RIS Justiz RS0043163 und RIS Justiz RS0043320 jeweils mwN; vgl dazu dass sich das Gericht auf den gerichtlich bestellten Sachverständigen stützen kann RIS Justiz RS0040592).
Über die weiters relevierte Frage eines allfälligen Aufenthaltes der Betroffenen in Ungarn wurde mit der Entscheidung nicht abgesprochen. Vielmehr wurde nur allgemein der Sachwalter ua für die Bestimmung des Aufenthaltes der Betroffenen bestellt. Erhebliche Rechtsfragen in diesem Zusammenhang werden im Rekurs nicht konkretisiert. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ausreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, immer nur anhand der konkreten, im Einzelfall festgestellten Tatsachen beurteilt werden kann und damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG darstellt (vgl allgemein RIS Justiz RS0106166 mwN).