JudikaturOGH

10ObS184/03m – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Juli 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schallhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milorad M*****, vertreten durch Dr. Michael Noker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1203 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Mai 2003, GZ 8 Rs 79/03a-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1. Oktober 2002, GZ 29 Cg 92/02k-18, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können in der Revision nicht geltend gemacht werden, liegt doch insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichts vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (SZ 68/195; SSV-NF 1/36 mwN ua). Da hier eine solche bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung des Berufungsgerichtes vorliegt, kann die behauptete Nichtigkeit nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden.

Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat der Träger der Unfallversicherung auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 183 Abs 1 ASVG). Haben sich die objektiven Grundlagen der Entscheidung hingegen nicht wesentlich geändert, so steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer neuerlichen Entscheidung über denselben Anspruch entgegen (SSV-NF 6/17, 7/113 ua). Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine Änderung der Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers vom 29. 11. 1979 nicht eingetreten ist, liegen die Voraussetzungen des § 183 Abs 1 ASVG nicht vor. Da somit die Rechtskraft der Vorentscheidung einer Überprüfung des Ausmaßes der Rente entgegensteht, sind Erwägungen über die Bemessung der Rentenhöhe (abstrakte Prüfung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit unabhängig vom tatsächlich ausgeübten Beruf [SSV-NF 10/107 uva; RIS-Justiz RS0088972 {T 2}]; medizinische Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Allgemeinen [RIS-Justiz RS0086443 {T 4}]; Vorliegen eines Härtefalls usw) nicht anzustellen.

Rückverweise