JudikaturOGH

9Ob82/03d – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Juli 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil, Dr. Hopf, Dr. Schramm und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen und Dr. Johannes Hock jun, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** Handels GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 168.989,51 sA, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Mai 2003, GZ 4 R 24/03s-14, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. Oktober 2002, GZ 40 Cg 15/02w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ganz herrschender Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (siehe dazu nur die Nachweise bei Kodek in Rechberger2, Rz 3 zu § 503 ZPO). Dies gilt insbesondere auch, wenn das Berufungsgericht die Zurückweisung von Vorbringen und Beweisanträgen durch das Erstgericht gemäß § 179 ZPO als berechtigt erkannt und die darauf bezogene Verfahrensrüge des nunmehrigen Revisionswerbers verworfen hat (RIS-Justiz RS0036890, 9 ObA 149/01d ua).

Im vorliegenden Verfahren hat das Erstgericht in der Begründung seiner Entscheidung klargestellt, dass es das gesamte neue Vorbringen der beklagten Partei samt den dazu angebotenen Beweismitteln als im Sinne des § 179 ZPO wegen Verspätung und offenbarer Verschleppungsabsicht unbeachtlich angesehen hat. Diese Auffassung wurde vom Berufungsgericht bestätigt, das die dagegen erhobene Verfahrensrüge der nunmehrigen Revisionswerberin als unberechtigt erkannt hat. Damit ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausschließlich jenes Prozessvorbringen der beklagten Partei heranzuziehen, das in einem früheren Verfahrensstadium erstattet wurde. Dass die angefochtene Entscheidung auch auf dieser Grundlage unrichtig wäre, behauptet die Revisionswerberin selbst nicht. Eine Aktenwidrigkeit oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung kann nicht damit begründet werden, dass das zurückgewiesene Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre. Nachdem die beklagte Partei eine Gegenforderung erstmals in der Tagsatzung vom 23. 9. 2002 erhoben hat und das Erstgericht das gesamte in dieser Tagsatzung von der beklagten Partei erhobene Vorbringen gemäß § 179 Abs 1 ZPO zurückgewiesen hat, geht auch der Vorwurf ins Leere, die Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, dass über die schon von der klagenden Partei berücksichtigten Gutschriften hinaus ein weiterer Betrag von FFR 800.000 (EUR 121.958) als Gegenforderung gegen die geltend gemachten Kaufpreisforderungen aufrechenbar gewesen wäre. Im Übrigen ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die beklagte Partei habe kein ausreichend konkretes Vorbringen zu den den behaupteten Gegenforderungen zugrundeliegenden Geschäftsfällen erstattet, nicht zu beanstanden. Die - unter Berücksichtigung der Zurückweisung des ergänzenden Vorbringens - verbleibende Einwendung der beklagten Partei, zur klagenden Partei habe kein Vertragsverhältnis bestanden, wird im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten.

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