Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil, Dr. Hopf, Dr. Schramm und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Substitutionspflegschaftssache Gisela C*****, verstorben am 13. Juli 1977, infolge des Revisionsrekurses des Einschreiters Ö*****verband, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. März 2003, GZ 43 R 149/03k-408, mit dem der Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. Jänner 2003, GZ 10 P 212/00a-401, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Gemäß § 14 Abs 1 AußStrG ist gegen den Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Dies gilt im Verfahren außer Streitsachen auch für Formalentscheidungen des Rekursgerichts, etwa solche, mit denen der Rekurs zurückgewiesen wurde (EvBl 1990/137, RZ 1991/34, RZ 1992/30 ua). Im vorliegenden Revisionsrekurs wird jedoch weder das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage noch deren unrichtige Lösung durch das Rekursgericht aufgezeigt.
Das Rekursgericht hat die Rechtsmittellegitimation des Einschreiters im Wesentlichen mit dem Argument verneint, die vom angefochtenen Beschluss umfasste Genehmigung der Substitutionsabrechnungen beziehe sich allein auf die von Amts wegen im Sinne des § 158 AußStrG zu veranlassende Sicherung des Substitutionsgutes zugunsten der noch ungeborenen Nachkommen der Alleinerbin. Soweit der Revisionsrekurswerber dem entgegenhält, dass die angefochtene Entscheidung insoweit nicht konsequent sei, als das Rekursgericht die bekämpften Punkte des erstgerichtlichen Beschlusses als gegenstandslos hätte aufheben müssen, weil bereits rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die fideikommissarische Substitution zugunsten der noch nicht geborenen Kinder der Vorerbin erloschen sei, so übersieht er, dass eine solche (aufhebende) Entscheidung des Rekursgerichts einen zulässigen Rekurs zur Voraussetzung gehabt hätte. Gleiches ist dem Argument entgegenzuhalten, es liege deshalb eine Nichtigkeit vor, weil dem Einschreiter mangels Entscheidung in der Sache das rechtliche Gehör genommen worden wäre. Eine meritorische Entscheidung über den Rekurs kann eben nur dann erfolgen, wenn dem Einschreiter die Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels zuzubilligen ist.
Zu dieser Frage enthält der Revisionsrekurs nun aber keinerlei Ausführungen - er erschöpft sich im Wesentlichen in der Wiedergabe von Teilen der rekursgerichtlichen Begründung -, sodass er mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen ist (§ 16 Abs 3 und Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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