10ObS161/03d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Scherz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosa S*****, Hausfrau, *****, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Land Tirol, Wilhelm Greil-Straße 17, 6020 Innsbruck, vertreten durch Benko Anker Rechtsanwaltspartnerschaft, Innsbruck, wegen Pflegegeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Februar 2003, GZ 23 Rs 1/03y-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Oktober 2002, GZ 47 Cgs 31/02s-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der von der Revisionswerberin zitierte § 46 Abs 3 Z 3 ASGG wurde mit der ZVN 2002 (BGBl I 2002/76, Art III Z 6) aufgehoben und ist gemäß deren Art XI Abs 6 auf den vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden. Die Revision ist daher nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängt.
Die vom Berufungsgericht als entscheidend für die Zulässigkeit der Revision angesehene Frage, ob im gerichtlichen Verfahren ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin im seinerzeitigen Verwaltungsverfahren nur eine Erhöhung des Pflegegelds auf Stufe 6 beantragt hatte, ein Zuspruch von Pflegegeld auch der Stufe 7 möglich ist, kann im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden. Geht man nämlich mit der Revisionswerberin davon aus, dass hinsichtlich des Begehrens auf Pflegegeld der Stufe 7 der Rechtsweg unzulässig ist, weil eine Leistung dieser Pflegegeldstufe nicht Gegenstand des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens war, läge eine Nichtigkeit vor. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorliegen einer Nichtigkeit in den Gründen seiner Entscheidung auseinandergesetzt und eine Nichtigkeit verneint, sodass eine Aufrollung der Nichtigkeitsfrage im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0043823; zuletzt etwa 10 ObS 112/02x). Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist daher zurückzuweisen.