JudikaturOGH

1Ob133/03w – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Juli 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Eckert Fries Rechtsanwälte GmbH in Baden, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Sabine M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 24.443,17 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2003, GZ 1 R 38/03w 17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit die klagende Partei aus der Klausel im Kaufvertrag, nach der mit dem Übergabestichtag Nutzen und Lasten sowie Gefahr und Zufall auf die Käuferin übergehen, eine (vertraglich übernommene) Haftung der beklagten Partei für der klagenden Partei nach diesem Zeitpunkt entstandene Aufwendungen für Energie und Warmwasserlieferungen ableiten will, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei der Vertragsauslegung stets die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind, weshalb regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (RZ 1994/45; MietSlg 51.116 uva). Von den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Es trifft insbesondere zu, dass mit einer derartigen Klausel typischerweise jene mit dem Grundeigentum verbundenen "dinglichen" Lasten erfasst werden sollen, die mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden sind und somit bis zum formalen Eigentumserwerb durch grundbücherliche Einverleibung des Käufers noch den Verkäufer treffen. Dieser Gedanke ist auf Energielieferungen schon deshalb nicht übertragbar, weil diese auf vertraglicher Grundlage, nämlich einer Vereinbarung zwischen Energielieferanten und jeweiligem Kunden, erfolgen, und es der Verkäufer regelmäßig in der Hand hat, die Entstehung weiterer Verbindlichkeiten durch Vertragsauflösung zu verhindern. Gerade im vorliegenden Fall besteht auch deshalb keine Veranlassung, eine vertragliche Verpflichtung der beklagten Partei zum Ersatz der nach dem Übergabestichtag aufgelaufenen Energiekosten anzunehmen, weil nach den unbekämpften erstgerichtlichen Feststellungen von vornherein klar war, dass die beklagte Partei das Objekt nicht selbst nutzen werde, sondern eine reale Übergabe unmittelbar an die Nebenintervenientin erfolgen sollte, die (als spätere Leasingnehmerin) auch die Vertragsverhandlungen mit der klagenden Partei geführt hatte. Die klagende Partei hatte nicht die geringste Veranlassung zur Annahme, die beklagte Partei wolle als Leasinggeberin im Rahmen eines Finanzierungsleasings eine Verpflichtung zur Zahlung der der Leasingnehmerin zugute kommenden Energielieferungen übernehmen.

Zutreffend hat daher das Erstgericht auch einen Verwendungsanspruch der Klägerin gegen die beklagte Partei abgelehnt, weil diese keinen Nutzen aus den Energielieferungen gezogen hat. Damit kann aber auch als unerheblich dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen der klagenden Partei einen Anspruch nach § 1041 ABGB überhaupt decken konnte, was das Berufungsgericht verneint hat. Dass der beklagten Partei durch die Energielieferungen ein Nutzen entstanden wäre, hat die klagende Partei nicht behauptet. Aus den unbekämpften Tatsachenfeststellungen ergibt sich vielmehr, dass die Übergabe der Liegenschaft "schrittweise" unmittelbar an die Nebenintervenientin erfolgt ist, die dort ihre betriebliche Tätigkeit aufgenommen hat.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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