Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei L***** KG, *****, vertreten durch Prettenhofer Jandl Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Andrija C*****, Geschäftsführer, *****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. April 2003, GZ 47 R 185/03h-31, womit infolge Rekurses der klagenden und gefährdeten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 4. Feber 2003, GZ 21 C 1364/00x-24, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Nach Bewilligung der von der gefährdeten Partei beantragten Sicherungsmaßnahme durch Kontosperre gegen Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von ATS 200.000 beantragte der Gegner der gefährdeten Partei im Hinblick auf die Dauer des Rechtfertigungsverfahrens eine weitere Sicherheitsleistung. Das Erstgericht trug der gefährdeten Partei den Erlag einer weiteren Sicherheitsleistung iHv EUR 25.000 auf (ON 24).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. April 2003 (ON 31) gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs der gefährdeten Partei Folge und wies den Antrag des Gegners der gefährdeten Partei, der gefährdeten Partei eine weitere Sicherheitsleistung aufzuerlegen, ab und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Dieser Beschluss wurde dem Gegner der gefährdeten Partei am 19. 5. 2003 zugestellt.
Dieser gab am 5. 6. 2003 seinen gegen diese Entscheidung gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs zur Post.
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
Gemäß § 402 Abs 4 iVm § 78 EO sind im Verfahren über Einstweilige Verfügungen (- mit der Einschränkung des § 402 Abs 1 2. Satz EO -) zwar auch die Rekursbestimmungen der ZPO anzuwenden, doch beträgt die Rekursfrist gemäß § 402 Abs 3 ZPO nur 14 Tage. Diese Frist war im Zeitpunkt der Postaufgabe vom 5. 6. 2003, nämlich seit Ablauf des 2. 6. 2003, bereits verstrichen.
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