JudikaturOGH

7Ob112/03a – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ing. Brigitte K*****, und 2.) Wolfgang K*****, beide vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Wolfgang G***** , vertreten durch Dr. Gabriele Schmid, Rechtsanwältin in Wien, wegen Zuhaltung eines Kaufvertrages, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Februar 2003, GZ 12 R 238/02m-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung genügt zum Zustandekommen eines Kaufvertrages - auch über eine Liegenschaft (Aicher in Rummel3, § 1054 Rz 2 mwN) - grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen (RIS-Justiz RS0013973 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die fehlenden Punkte sind aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen (SZ 44/73; SZ 59/87; SZ 61/136; SZ 62/9 uva). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, ein Kaufvertrag über die gegenständliche Liegenschaft sei bereits mündlich zustandegekommen, folgt diesen Grundsätzen. Nur wenn eine Vereinbarung über offengebliebene - auch unwesentliche - Punkte vorbehalten wurde, kommt der Vertrag erst dann zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben. Ein solcher Vorbehalt wird im vorliegenden Fall vom Beklagten aber hinsichtlich der Vereinbarung eines Pönales bzw eines Benützungsentgeltes gar nicht behauptet; der Revisionswerber betont vielmehr selbst, dass über ein Pönale nie gesprochen worden sei und vertritt die Ansicht, dass diese Bestimmung in den vom Klagevertreter erstellten schriftlichen Vertragsentwurf daher nicht aufgenommen hätte werden dürfen.

Die Meinung des Berufungsgerichtes, dieser Vertragspassus betreffend ein Pönale (und - nach späterem Vorschlag - betreffend ein Benützungsentgelt) sei nicht entscheidungsrelevant, steht allerdings mit der erwähnten oberstgerichtlichen Judikatur im Einklang. Die hinsichtlich der Frage eines Benützungsentgeltes offenbar bestehende Regelungslücke wäre durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (7 Ob 625/92; 6 Ob 1520/96 ua). Das Ergebnis dieser Lückenschließung stellt jedoch keine präjudizielle Vorfrage für den gegenständlichen Anspruch der Kläger auf Einwilligung der Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an der gegenständlichen Liegenschaft, der Herausgabe von dafür notwendigen Urkunden und der Übergabe der Liegenschaft dar. Diese Vorfrage nach einem Pönale bzw einem Benützungsentgelt im Falle der verspäteten Übergabe der Liegenschaft müsste nur dann beantwortet werden, wenn die Kläger auch diese Frage zum Gegenstand ihres Urteilsantrages gemacht hätten (vgl 6 Ob 1520/96 - die relevante Nebenfrage war dort die allfällige Verpflichtung zur Übernahme bücherlicher Lasten).

Mangels einer erheblichen Rechtsfrage bzw eines tauglichen Zulassungsgrundes iSd § 502 Abs 1 ZPO muss das außerordentliche Rechtsmittel des Beklagten zurückgewiesen werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht § 510 Abs 3 ZPO).

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