3Ob110/03b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei und Ersteherin R*****reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Alfons Adam und Mag. Gernot Steier, Rechtsanwälte in Neulengbach, wider die verpflichtete Partei Mathilde N*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Karl Haas, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 90.122,02 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei und Ersteherin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 5. Juli 2002, GZ 7 R 99/02t-366, soweit damit der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 10. Juni 2002, GZ 5 E 3477/96z-348, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekurskosten werden mit 1.900,62 EUR (darin 316,77 EUR USt) als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Juli 2002 hat das Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung das Exekutionsverfahren (im Stadium nach Rechtskraft des Zuschlags bei offenem Übergabeantrag der Ersteherin) in analoger Anwendung des § 42 Abs 1 Z 7 EO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über zwei anhängige Revisionsrekurse aufgeschoben. Am 6. August 2002 erhob die betreibende Partei und Ersteherin dagegen Revisionsrekurs mit dem Antrag, die Exekutionsaufschiebung entweder ersatzlos zu beseitigen oder doch vom Erlag einer angemessenen Sicherheitsleistung der Verpflichteten abhängig zu machen. Mit Beschluss vom 30. August 2002 entschied der erkennende Senat über die beiden - vom Rekursgericht der Exekutionsaufschiebung zugrundegelegten - Revisionsrekurse der Parteien dahingehend, dass im Sinn der wiederhergestellten erstinstanzlichen Entscheidung das Übergabeverfahren fortzusetzen sei. Auf die Begründung dieser, den Parteien am 1. Oktober 2002 zugestellten Entscheidung (= ON 379) wird verwiesen. In der Zwischenzeit wurde nach der Aktenlage die Übergabe (Räumung) des Exekutionsobjekts am 4. und am 12. November 2002 vollzogen und vom Erstgericht am 10. April 2003 der Meistbotsverteilungsbeschluss erlassen und den Parteien am 18. April 2003 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Diese Darlegungen zeigen, dass die für die sachliche Erledigung des dem Obersten Gerichtshof am 30. April 2003 zur Entscheidung vorgelegten Revisionsrekurses der betreibenden Partei (vom 6. August 2002) vorausgesetzte Beschwer weggefallen ist, weswegen der Revisionsrekurs iS der stRsp (RIS-Justiz RS0002495 und RS0041770) zurückzuweisen ist.
Da die Beschwer der Rechtsmittelwerberin aber erst nach der Erhebung des Rechtsmittels weggefallen ist, ist dieser Umstand bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nicht zu berücksichtigen (§ 78 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO). Aus der Begründung der genannten Entscheidung des erkennenden Senates vom 30. August 2002 ON 379 ergibt sich, dass der Standpunkt der betreibenden Partei und Ersteherin auch im vorliegenden Revisionsrekurs zutreffend war und ohne Wegfall der Beschwer zum Erfolg des Rechtsmittels geführt hätte; ihr gebühren daher dessen zutreffend verzeichneten Kosten (§ 74 EO iVm §§ 41, 50 Abs 2 ZPO).