10ObS158/03p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Ammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johann Ellersdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helga H*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Gerold Zeiler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2002, GZ 7 Rs 367/02w-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10. Juni 2002, GZ 23 Cgs 200/01x-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF der 59. ASVGNov BGBl I 2002/1).
Rechtliche Beurteilung
Den von der Klägerin neuerlich gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass dieser in der Revision wiederholte Verfahrensmangel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden kann (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3 Abs 2; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Die von der Revisionswerberin herangezogene Entscheidung 10 ObS 48/98a (SSV-NF 12/26) bezieht sich auf eine Sonderkonstellation, in der es der dortigen Klägerin nicht schadete, die Verletzung der Anleitungspflicht erstmals in der Revision geltend gemacht zu haben.
Im Übrigen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11], RS0040046). Die Ausführungen der Revision stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der die Leistungsfähigkeit der Klägerin betreffenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k).
Die Rechtsrüge entfernt sich von der - vom Berufungsgericht überprüften - erstgerichtlichen Feststellung, dass die Klägerin fremde Hilfe für die Wohnungsreinigung und das Waschen der großen Wäsche sowie für die Besorgung von Nahrungsmitteln ab einem Gewicht von 3 kg benötigt, während sie sämtliche sonstigen Verrichtungen des täglichen Lebens alleine und ohne fremde Hilfe vornehmen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.