JudikaturOGH

7Ob110/03g – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Mai 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache betreffend Theodor B*****, geboren am 19. April 1942, *****, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 5. März 2003, GZ 1 Nc 1/03w, womit dessen Ablehnungsantrag in der Sachwalterschaftssache des Bezirksgerichtes Dornbirn, 9 P 122/02i, abgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Theodor B***** lehnte in dem gegen ihn anhängigen Sachwalterschaftsverfahren 9 P 122/02i des Bezirksgerichtes Dornbirn sämtliche Richter des Landesgerichtes Feldkirch (einschließlich einiger namentlich genannter) ab. Nachdem er mit den Richtern gesprochen habe, bzw diese untereinander über ihn gesprochen hätten, seien sie voreingenommen und daher nicht in der Lage, unbefangen in der Sache zu entscheiden. Es wäre daher das Beste, wenn all seine Sachen in Zukunft vor dem Landesgericht Innsbruck verhandelt würden.

Die Zuständigen Richter des Rechtsmittelsenates erklärten sich in ihren Stellungnahmen zum Ablehnungsantrag nicht für befangen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck als Gericht erster Instanz den Ablehnungsantrag mit der Begründung ab, dass die Ablehnung eines ganzen Gerichtes nicht zulässig sei und auch pauschale Ablehnungen oder substanzlose Verdächtigungen, die infolge mangelnden Tatsachengehaltes nicht auf ihre abstrakte Berechtigung überprüft werden könnten, keine gesetzmäßige Ausführung eines Ablehnungsantrages darstellten. Nur wenn bei jedem einzelnen Richter dieselben (konkreten) Ablehnungsgründe behauptet würden, könnte von einer namentlichen Anführung aller betroffenen Richter Abstand genommen werden. Solche Gründe habe der Antragsteller aber nicht aufgezeigt bzw bescheinigt, weil mehrfache Gespräche mit dem Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch bzw zahlreichen anderen Richtern für die Besorgnis einer unsachlichen Entscheidung nicht ausreichten und nicht hervorgekommen sei, dass sich die Richter untereinander negativ oder voreingenommen über den Antragsteller geäußert hätten.

Dagegen richtet sich der als "Einspruch" bezeichnete Rekurs des Antragstellers, der nur noch die Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN; RIS Justiz RS0046010), er ist aber nicht berechtigt.

Der Rekurswerber wendet sich nicht (unmittelbar) gegen die Ablehnung seines "Einspruches am Landesgericht Innsbruck gegen einige befangene Richter" (arg: "Das ist gut so."), vertritt jedoch den Standpunkt, eigentlich stelle sich der Fall ganz anders dar; brauche der Antragsteller doch weder einen Richter noch einen Sachwalter, weil das Sachwalterschaftsverfahren (ohnehin) nicht stattfinden könne. Die Angaben Dris. Seifert zur Person des Antragstellers seien nämlich sehr ungenau und beliebig auslegbar und der Richter des Bezirksgerichtes Dornbirn , Dr. Schneider, habe die Beratung sehr unprofessionell und einseitig geführt, weil er die Nachteile bewusst verschwiegen habe. Diese Gründe reichten aus, um das Verfahren "einvernehmlich einzustellen".

Die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zur mangelnden Berechtigung des Ablehnungsantrages zieht der Rekurs somit gar nicht in Zweifel. Tatsächlich entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein gesamter Gerichtshof nicht wegen Befangenheit pauschaliter abgelehnt werden kann. Es können nur namentlich bezeichnete Richter aus konkret genannten Gründen abgelehnt werden (RIS Justiz RS0045983; RS0046011; RS0046024).

Die Abweisung des Ablehnungsantrages erfolgte daher - wie der Rekurswerber offenbar selbst erkennt - zu Recht.

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