Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Philipp, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald S***** wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2003, GZ 417 Hv 1/02h-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Harald S***** wurde des Verbrechens (richtig: der Verbrechen) des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 6. März 2002 in Wien (ergänze: durch Drohung) mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), indem er Nachgenannten eine Gaspistole bzw auch ein Messer anhielt, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
1.) weggenommen, indem er Dipl. Ing. Jutta E*****, Verena K***** und Jean-Marie Sch***** auf offener Straße anhielt, ihnen die Waffen entgegenstreckte und sie zur Geldübergabe forderte, wobei er von Dipl. Ing. Jutta E***** EUR 15 und von Verena K***** EUR 10 bekam;
2.) wegzunehmen versucht,
a) indem er in einer Billa-Filiale die dortige Angestellte Gertrude F***** aufforderte, ihn ins Büro zu begleiten und ihm Geld zu geben, sonst würde er schießen,
b) dem Pater Jean-Marie Sch***** bei dem unter Punkt 1.) genannten Vorfall Bargeld.
Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 und Z 10a gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche fehl geht. Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen das Unterbleiben der Vernehmung des Zeugen Revierinspektor Christian H*****. Durch diesen hätten nämlich die Umstände anlässlich der Verhaftung des Angeklagten aufgeklärt werden können, insbesondere "dass er sich auf dem Weg zum Lokal R***** befunden habe und bereits Suchtmittel konsumiert hatte. Der Zeuge hätte über den Zustand einer Beeinträchtigung des Angeklagten nähere Angaben machen können, weiters darüber Auskunft geben können, ob und wie die Gegenüberstellung des Angeklagten mit den ihn belastenden Zeugen erfolgt sei, und ob das Vorbeifahren am Festnahmeort die einzige Möglichkeit für die Zeugen gewesen sei, den Angeklagten zu identifizieren".
Die Beschwerde geht schon deshalb ins Leere, weil der Beweisantrag nicht mit den in der Beschwerde genannten Themen bzw Zielen gestellt wurde, sondern zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte aufgrund des Verhaftungsortes nicht der Täter gewesen sein kann" (S 385). Bei der aus Z 5 angestrebten Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist aber vom Vorbringen bei der Antragstellung auszugehen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41), sodass das Beschwerdevorbringen (abgesehen davon, dass es auf die Durchführung unzulässiger Erkundungsbeweise abzielt und eines Relevanznachweises entbehrt, während der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag schlichtweg die Verfolgung des Täters bis zur Verhaftung vernachlässigt) prozessual verspätet ist. Die Tatsachenrüge (Z 10a) äußert Zweifel an der Richtigkeit der Identifizierung des Angeklagten durch Tatopfer sowohl vor der Polizei als auch in der Hauptverhandlung und weist ferner (wie schon vor dem Geschworenengericht, s S 309) auf den bei der Festnahme sichergestellten, gegenüber den im Schuldspruch bezeichneten geringeren Geldbetrag hin, vermag jedoch solcherart auf Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im jeweilig einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen; vielmehr wird im Ergebnis bloß die den Laienrichter obliegende Beweiswürdigung (Art 91 Abs 2 B-VG) nach Art einer Schuldberufung - und somit unzulässig - bekämpft. Im Übrigen ergibt sich aus der Aktenlage, dass die geraubten Geldbeträge von den Opfern teilweise nur ungenau bezeichnet werden konnten (s S 113).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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