10ObS142/03k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Herbert Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roswitha S*****, Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester, *****, vertreten durch Mag. Rudolf Lind MAS, Rechtsanwalt in Langenzersdorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2003, GZ 8 Rs 49/03i 25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. November 2002, GZ 34 Cgs 318/01v 21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF der 59. ASVGNov BGBl I 2002/1).
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat den Beruf einer Diplomierten Krankenschwester erlernt und ausgeübt. Sie ist nur noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck zu verrichten.
Nach den Feststellungen können von der Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungskalkül "körperlich leichte Arbeiten" noch die Berufe einer Lehrschwester, einer Stationsschwester oder einer Pflegedienstleiterin ausgeübt werden. Bei der Stationsschwester handelt es sich um eine Aufstiegsposition der Diplomkrankenschwester, wobei zur Erlangung dieser Position im Regelfall mit einer dreimonatigen Ausbildung das Auslangen gefunden werden kann. Im Kernbereich kann der Beruf einer Stationsschwester mit durchschnittlichem Zeitdruck ausgeübt werden; ein besonderer Zeitdruck im Sinne eines öfters bis häufig zu erbringenden forcierten Arbeitstempos ist auszuschließen. In Extremsituationen wie medizinischen Notfällen kann es zwar zu besonderem Zeitdruck für die Stationsschwester kommen; allerdings sind einer Stationsschwester einige Krankenschwestern unterstellt, sodass in den Extremsituationen die Möglichkeit der Delegierung kalkülsüberschreitender Tätigkeiten an qualifiziertes Hilfspersonal besteht.
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen etwa auch dass die Klägerin offenkundig in der Lage ist, den an eine Stationsschwester gestellten Anforderungen zu entsprechen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS Justiz RS0043061 [T11]).
Eine grobe Fehlbeurteilung der zu entscheidenden Rechtsfragen durch das Berufungsgericht ist jedenfalls nicht zu ersehen. Da die Revisionswerberin keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.