JudikaturOGH

10ObS139/03v – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. April 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Herbert Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milan Z*****, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Dezember 2002, GZ 8 Rs 326/02y-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. März 2002, GZ 20 Cgs 97/01b-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der Beklagten amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Unter diesem Revisionsgrund wird neuerlich ein schon in der Berufung behaupteter, vom Berufungsgericht aber verneinter angeblicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (nicht ausreichende Erörterung der medizinischen Befunde, Verstoß gegen die richterliche Anleitungspflicht) gerügt. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen unzulässig (Kodek in Rechberger² Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; MGA ZPO15 E 38 zu § 503 mwN; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T47] und RS0043061; 10 ObS 12/03t; 10 ObS 34/03b; zuletzt: 10 ObS 94/03a).

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; 5/18 uva; Kodek aaO Rz 5 zu § 503 ZPO mwN; RIS-Justiz RS0043231 [T4]; RS0043573). Ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG gilt dieser Grundsatz auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480; RS0043573 [T25]). Im vorliegenden Verfahren ist in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Revision verwehrt. Ob die Rechtsrüge in der Revision gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl dazu: 10 ObS 12/03t), muss somit nicht geprüft werden (10 ObS 34/03b mwN; 10 ObS 86/03z). Im Übrigen könnte auch der im vorliegenden Rechtsmittel erhobene Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu § 496 ZPO]) nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema (hier: zum medizinischen Leistungskalkül) ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480 [T15 und T19]; 10 ObS 34/03b mwN).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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