10Ob12/03t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ariane G*****, vertreten durch Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. Leopold Haimerl, Angestellter, 2. Renate H*****, beide vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in Wien, und 3. Harald K*****, wegen Feststellung des Bestehens eines Mietverhältnisses (Streitwert EUR 2.180,19), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 17. Februar 2003, GZ 17 R 442/02z 35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin hatte bereits in ihrer Berufung das Unterbleiben der vom Erstgericht gemäß § 275 Abs 2 ZPO abgelehnten Beweisaufnahme sowie die Würdigung ihres Ausbleibens von der Tagsatzung am 12. 6. 2002 iSd § 381 ZPO als Verfahrensmangel gerügt. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des behaupteten Verfahrensmangels geprüft und verneint. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963 ua). Dies gilt auch für die Ausführungen der Revisionswerberin zu § 381 ZPO (RIS Justiz RS0040679) und zu § 275 Abs 2 ZPO (9 Ob 34/02v ua). Die Würdigung eines nicht gehörig entschuldigten Ausbleibens einer zur Parteienvernehmung geladenen Partei iSd § 381 ZPO durch die Tatsacheninstanzen fällt überdies in das Gebiet der vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (RIS Justiz RS0040661).