5Ob79/03h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** alle vertreten durch Dr. Nikolaus Lanner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 6. Februar 2003, AZ 2 R 42/03h, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 31. Dezember 2002, TZ 10.912/2002, bestätigt wurde, nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die 50 Antragsteller sind sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****.
Mit dem verfahrenseinleitenden Grundbuchsgesuch begehren sie, auf Grund der Vereinbarung zur Begründung von Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsvertrag) vom 3. 7. 2002, des Nachtrags hiezu vom 28. 10. 2002 samt Plankonvolut, des Gutachtens des DI Herbert Wolfesberger vom 30. 9. 2002 samt Bescheinigung gemäß § 6 WEG 2002 vom 30. 9. 2002, der Vollmacht vom 31. 10. 2002, der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 12. 9. 2002 und des Rangordnungsbeschlusses vom 10. 6. 2002, TZ 4389/02 I. im Gutsbestandsblatt:
in der Aufschrift die Bezeichnung "Wohnungseigentum" aufzunehmen,
II. im Eigentumsblatt
Rechtliche Beurteilung
§ 10 Abs 3 letzter Satz WEG 2002 geht auf § 12 Abs 3 WEG 1975 zurück und erlaubt ausdrücklich in den Fällen des § 9 Abs 2 Z 1 bis 3, nicht aber in denen der Z 4 und 5, die auf direkten Antrag beim Grundbuchsgericht erfolgende und daher (naturgemäß) erst bei einverleibtem Wohnungseigentum mögliche Berichtigung der Mindestanteile in der Weise, dass jedem Wohnungseigentümer der für sein Wohnungseigentumsobjekt nun erforderliche Mindestanteil zukommt. Eine analoge Anwendung des § 10 Abs 3 letzter Satz WEG 2002 auf Anteilsverschiebungen bei erstmaliger Wohnungseigentumsbegründung muss nach Lehre und Rechtsprechung ausgeschlossen werden (vgl MietSlg 34.521/22; WoBl 1993/120; Würth in Rummel II2 Rz 5 zu § 12 WEG; P. Hausmann in Hausmann/Vonkilch Rz 35 zu § 10 WEG;
Faistenberger/Barta/Call WEG 1975 Rz 37 f zu § 3 WEG). Auch in den Entscheidungen SZ 69/98 und 5 Ob 2298/96v wird diesem Grundsatz Rechnung getragen.
Es liegt also entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes keine Judikaturdifferenz vor. Die zu § 12 Abs 3 WEG 1975 ergangene Rechtsprechung ist daher auch im Bereich des § 10 Abs 3 letzter Satz WEG 2002 aufrecht zu erhalten. Es kommt dabei nicht darauf an, in welchem Umfang Anteilsverschiebungen stattfinden und ob damit in die Rechte Dritter eingegriffen wird oder nicht.
Im Übrigen billigt der erkennende Senat die Rechtsansicht der Vorinstanzen hinsichtlich der Urkundenbeschaffenheit (§ 27 GBG) sowie zur Frage der Zusammenziehung verschieden belasteter Anteile (5 Ob 13/98t).
Wie die Vorinstanzen weiters zutreffend ausgeführt haben, liegt ein Berichtigungsfall des § 136 GBG - losgelöst von der Bestimmung des § 10 WEG - nicht vor, weil nicht außerbücherlich eine Rechtsänderung eingetreten ist, die deklarativ nachzuvollziehen wäre, sondern die beabsichtigten Rechtsänderungen vielmehr eine konstitutive bücherliche Einverleibung aufgrund eines tauglichen Titels nach § 26 GBG voraussetzen.
Der Revisionsrekurs war daher nicht berechtigt.