3Ob152/02b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Ö*****-Aktiengesellschaft, *****, 2.) E***** AG Oberösterreich, *****, 3.) E***** AG, *****, erst- bis drittklagende Parteien vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg ua Rechtsanwälte in Wien, und 4.) Dr. Wilhelm R*****, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Kosch Partner Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, wegen Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2002, GZ 5 R 200/01w-24, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Endurteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 1. August 2001, GZ 22 Cg 21/02s-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Urteile der Vorinstanzen sind - insoweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen sind - wirkungslos.
Text
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 28. März 2003 - somit nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor deren Entscheidung - haben die klagenden Parteien erklärt, die Klage zurückzuziehen. Die Parteien hätten sich außergerichtlich, insbesondere auch über die Kostentragung geeinigt. Wie vom Klagevertreter klargestellt wurde, handelt es sich um eine Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch.
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach u. a. bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567; Kodek in Rechberger2 § 483 ZPO Rz 4). In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (3 Ob 550/86; 8 ObA 284/95 ua).